Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 25.11.1982 – 4 StR 564/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 564/82 URTEIL ISA:
in der Strafsache
gegen
den Dreher Peter Jakob M GEB aus HB. zeboren am ED 1337 ir vouuuum,
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt (mp
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde greift durch, so daß die Verfahrensrügen, die im übrigen unzulässig sind, nicht näher erörtert zu werden brauchen.
1. Dem Angeklagten wird Diebstahl in vier Fällen vorgeworfen. Er soll in der Zeit von Anfang Juli 1981 bis zum 9. September 1981 in zwei Wohnhäuser und zweimal in die Gaststätte im Kulturhaus HB eingebrochen sein und Geld aus Automaten sowie zwei Stereoanlagen, einen Fotoapparat und ein Fernsehgerät entwendet haben. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, das bei ihm gefundene Diebesgut - den Fotoapparat und das Fernsehgerät - habe er gutgläubig von einem Kalle erworben, als nicht widerlegt angesehen. Es ist der Auffassung, daß keine hinreichenden objektiven Hinweise auf eine Täterschaft des Angeklagten vorlägen:
Die im Zusammenhang mit dem Einbruch in der Nacht vor der Festnahme des Angeklagten am 9. September 1981 gesicherten Werkzeugspuren mit Farbeinlagerungen könnten zwar von dem Schraubenzieher und dem Montiereisen stammen, die beim Angeklagten sichergestellt worden sind. Ein Individualnachweis sei nach dem Gutachten des Sachverständigen jedoch nicht zu führen. Auch der Umstand, daß nach diesem Einbruch, bei dem auch Geld aus einem
Zigarettenautomaten und einer Musikbox entwendet wurde, eine größere Menge Hartgeld (ca. 400 DM) beim Angeklagten sichergestellt worden ist, reiche zur Überführung nicht aus; die Einlassung des Angeklagten, er habe das Münzgeld über einen längeren Zeitraum gesammelt, halte die Strafkammer für nicht widerlegt. Ebenso lasse die Tatsache,
daß der Pkw des Angeklagten bei dem ersten Einbruch in
der Nähe des Tatorts gesehen worden sei, keinen hinreichend sicheren Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten zu. Dem Angeklagten sei die Einlassung, er habe sein Fahrzeug häufiger an "Kalle" verliehen, nicht mit der notwendigen Gewißheit zu widerlegen, obwohl er nur dessen Vornamen genannt habe und angeblich weder dessen Wohnort, Herkunft und Beruf kenne.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGH, Urteile vom 18. Juni 1970 - 2 StR 628/69 -, vom 20. Februar 1974 - 3 StR 9/74 - bei Dallinger MDR 1974, 548, vom 5. November 1975 - 2 StR 523/75 -, vom 21. Januar 1976 - 53 StR 461/75 - und vom 4. April 1979 - 2 StR 808/78 - sowie Beschluß vom 1. September 1982 - 2 StR 39/82; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO Ran. 70; Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 64). Außerdem ist der Tatrichter nicht verpflichtet, entlastende Angaben des Ange-
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klagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehnmen. Vielmehr muß er sich auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGH VRS 27, 105, 106; Hürxthal in KK, § 261 Rdn. 28).
b) Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, daß sich die Strafkammer dieser Grundsätze bewußt war und sie beachtet hat.
Vor allem ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer Umstände, die für eine Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich des Einbruchs in die Gaststätte in der Nacht zum 9. September 1981 (Fall 4) sprechen können, auch im Zusammenhang gewürdigt hat. Sie hat diese lediglich einzeln erörtert und hat nur geprüft, ob sie für sich allein zur Überführung des Angeklagten ausreichen. Zwar ist die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte nur aufgrund der Werkzeugspuren nicht zu überführen sei, nicht zu beanstanden und ebensowenig die Begründung, daß der Besitz des entwendeten Fernsehgerätes und das vorgefundene Hartgeld allein die Täterschaft des Angeklagten nicht zu beweisen vermögen. Das Landgericht hätte dann aber auch erörtern müssen, daß insoweit bereits vier Indiztatsachen hinsichtlich eines Falles zusammentrafen. Die Tatsachen, daß die Schmalere Eindruckspur am Tatort von dem Schraubenzieher des Angeklagten herrühren kann und daß die breitere Spur, die Farbablagerungen enthielt, mit Hilfe des beim Angeklagten
bildung gewinnen, wenn sie im Zusammenhang damit gewürdigt werden, daß der Angeklagte im Besitz des bei diesem Einbruch entwendeten Fernsehgerätes angetroffen wurde und außerdem noch eine auffallend große Menge Hartgeld besaß.
Es kommt hinzu, daß in diesem Zusammenhang unberücksichtigt geblieben ist, daß das gestohlene Fernsehgerät bereits am Tag nach der Tatnacht beim Angeklagten sichergestellt wurde. Insoweit hätte es näherer Prüfung bedurft, welche Möglichkeiten der Angeklagte überhaupt hatte, in der Zeit zwischen Diebstahl und Festnahme auf andere Weise in den Besitz des Diebesgutes zu gelangen. Die vom Landgericht ohne weitere Erörterung als unwiderlegt angesehene Einlassung des Angeklagten, "Kalle" habe ihm das Gerät gebracht, er habe es für 60 DM gekauft und "erst später" gemerkt, daß es sich nicht um einen Farbfernseher sondern um ein Schwarz-Weiß-Gerät gehandelt habe, erscheint jedenfalls mit dem festgestellten kurzen Zeitraum zwischen Diebstahl und Sicherstellung des Gerätes kaum vereinbar.
3. Diese fehlerhafte Beweiswürdigung hinsichtlich des Falles 4 der Anklage führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, da nicht auszuschließen ist, daß eine andere Überzeugungsbildung in diesem Fall sich auch auf die übrigen Fälle auswirken kann.
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke