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BGH Urteil vom 18.06.1970 – 2 StR 628/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 628/69 URTEIL RAU

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Heinz-Dieter B aus CO: “Ts: CE zetoren an 1931 in Hggw/Saale,

wegen Raubes

404

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär uw als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Gießen von 12. September 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 28. Februar 1968 in der Zweigstelle HB ser Kreisspar-

kasse EEE ien Kassierer llBiurch Drohen mit

einer Pistole genötigt zu haben, ihm DM 25.665,-- auszuhändigen. Ferner ist er beschuldigt, sich am 9. August 1968 auf die gleiche Weise in der Zweigstelle TOD jener Kreissparkasse DM 8.860,-- verschafft zu haben.

Das Landgericht hat den Angeklagten in beiden Fällen mangels Beweises freigesprochen.

Mit der Revision der Staatsanwaltschaft wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat zahlreiche den Angeklagten schwer belastende Indizien einzeln erörtert und sorgfältig auf ihren Beweiswert geprüft; sie hat bei vielen dieser Indizien die hohe jeweils selbständige Beweiskraft der festgestellten Umstände hervorgehoben. Das gilt z.B. für die Tatsache, daß der Angeklagte trotz seiner völligen Verschuldung und Arbeitslosigkeit am Tage nach der Tat vom 28. Februar 1968 DM 13.277,73 ausgegeben hat. Hierzu hat das Landgericht gemeint, daß die Richtigkeit der Angaben seiner Schwiegereltern, sie hätten ihm DM 13.000,-- bis 15.000, -- gegeben, "nicht ganz auszuschließen" sei, obwohl die Bekundungen dieser Zeugen unsicher und zum Teil widersprüchlich gewesen seien und sie auch nicht hätten erklären können, wie es ihnen möglich gewesen sei, eine solche Summe zu sparen. Zum Alibi des Angeklagten meint die Strafkammer, daß seine Einlassung "als nicht ganz widerlegt" angesehen werden könne. Zu weiteren gewichtigen Indizien heißt es in dem Urteil, daß sie

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"nach Auffassung der Kammer nicht zwingend geeignet" seien, den Angeklagten zu überführen. Die Zeugenaussagen haben einwandfrei ergeben, daß der Täter bei dem einen Raubüberfall den Tatort mit einen auffallend hellroten (korallroten) PKW Opel-Kadett verlassen hat. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit einen solchen Wagen bei einer GEW Firma geliehen. Nach Auffassung der Strafkammer "konnte nicht ganz ausgeschlossen" werden, daß noch ein anderer Wagen gleicher Art im Spiel war.

Angesichts eines solchen Beweisergebnisses im einzelnen drängte sich eine Gesamtwürdigung aller Indizien und ihre Niederlegung im Urteil geradezu auf. Eine solche Gesamtwürdigung ist in den Urteilsgründen auch nicht andeutungsweise enthalten. Sie mag vielfach entbehrlich sein, insbesondere wenn die Beweiskraft der einzelnen Indizien schwach ist; hier war sie geboten. Das Schweigen der Urteilsgründe läßt besorgen, daß die Strafkammer entweder die Notwendigkeit der Gesamtwürdigung übersehen hat oder in der irrigen Meinung befangen war, eine noch so große Zahl schwerwiegender Indizien könne auch in ihrer Gesamtheit nicht zur Überführung ausreichen, sofern jedes einzelne Indiz mit einem letzten Zweifel behaftet sei. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Für die neue Entscheidung erscheint bedeutsan, daß sich aus den Strefakten noch weitere Belastungsmomente ergeben (vgl. Bd. I Bl. 63 zu V. a Nr. 4 und 5, Bl. 64 zu VbNr. 5; Bd. II Bl. 51, Abs. 4 und 5, Bl. 61 unten und Bl. 62 oben, Bl. 81, Abs. 2 der Angaben der Ehefrau des Angeklagten; Bd. III Bl. 205 zu Nr. 4 Abs. 1, Bl. 220 Abs. 1 und Bd. IV Bl. 416 am Ende von Nr. 1 a).

Baldus Kirchhof Henning

Müller Meyer