Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 08.09.1987 – 5 StR 323/87

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Reinhard H I) aus iD NP dort geboren am EB :°5°:

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Mordes u. a.

#4

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmanr,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Dr. Fuhrmann

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht (un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt mn WEHEN :.:

als Verteidiger,

Rechtsanwalt WB :.: ER

als Vertreter der Nebenkläger

Klaus und Hannelore WB: Justizangestellte (wm

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 3. Februar 1986

mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf des Mordes in zwei selbständigen Fällen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der örtlichen

Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: Die Urteilsgründe ließen besorgen, "das Landgericht habe sich nur von der mangelnden Überzeugungskraft jedes belastenden Einzelumstandes für sich leiten lassen, sie aber nicht in ihrem Zusammenhang gewürdigt. Eine Mehrzahl von Belastungsindizien, von denen keines für sich allein zum Täterschaftsnachweis ausreicht, kann dennoch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln (u. a. BGH, Urt. v. 25. November 1932 - 4 StR 564/82 - in NSt2Z 1983, 133, 134; Pfeiffer/Miebach in NStZ 1983, 357/358; vgl. auch Niemöller in StV 1984, 431, 439). Aus mehreren Verdachts-

H4

gründen, sofern die den Verdacht erregenden Umstände erwiesen

sind, kann die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten geschöpft werden (BGH, Urt. v. 10. Juli 1980 - 4 StR 303/80 -

in NJW 1980, 2423, 2424). Solche Gesamtwürdigung hat sich

auf beide Fälle zu erstrecken (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 1978 - 1 StR 207/78 - in MDR bei Holtz 1978, 988) ."

Dem stimmt der Senat zu.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Rebitzki Niepel