Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 05.11.1975 – 2 StR 523/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 523/75 URTEIL smart
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ulrich P ib zus AGB, dort geboren
an GE '93:,
wegen versuchten Totschlags u.a.
j ", .
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 5. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Nebenklägers wird
das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Aachen vom 22. Oktober 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
dF
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Gründe§
Nach den Feststellungen schlug in der Nacht vom 11. zum 12. Juni 1973 der Nebenkläger DB während einer Auseinandersetzung auf den Angeklagten ein. Dieser fiel zu Boden, stand aber sogleich wieder auf und lief in seine Wohnung. Von dort kehrte er mit seinem Vater Karl DEEP zurück. Dann fiel aus einem dem Angeklagten gehörenden Kleinkalibergewehr ein Schuß, der den Nebenkläger in die rechte Schulter traf. Der Verletzte wurde zwei Wochen stationär behandelt und dann als geheilt aus dem Krankenhaus entlassen.
Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, auf den Nebenkläger geschossen und sich dadurch des versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben. Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß der Angeklagte und nicht sein Vater den zur Verletzung des Nebenklägers führenden Schuß abgegeben hat.
Gegen das Urteil des Schwurgerichts hat der Nebenkläger Revision eingelegt. Sein mit der Sachbeschwerde begründetes Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Schwurgericht hält es nicht für erwiesen, daß es der Angeklagte war, der auf den Nebenkläger geschossen hat. Die Ausführungen, mit denen es dieses Ergebnis begründet, begegnen durchgreifenden Bedenken.
So hält das Schwurgericht auf S. 9 UA Zeugenaussagen deshalb für nicht beweiserheblich, weil aus ihnen nicht
"zwingend" oder "mit Sicherheit" auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen werden könne. Diese Erwägung erweckt den Verdacht, daß das Schwurgericht der Ansicht ist, die Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft eines Angeklagten setze die absolute, jede andere - auch theoretische - Möglichkeit ausschließende Sicherheit des von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalts voraus. Diese Ansicht wäre unzutreffend (BGHSt 10, 208, 209, 211).
Vor allem aber läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, ob das Schwurgericht alle beweiserheblichen Umstände in ihrem Zusammenhang gewürdigt hat. Es mag zutreffen, daß die einzelnen Zeugenaussagen jeweils für sich allein betrachtet noch keine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten begründen. Dies schließt indessen nicht aus, daß die vorliegenden Beweisanzeichen in ihrer Gesamtheit schon mit Rücksicht auf ihre Häufung' und gegenseitige Ergänzung ein anderes und wesentlich schwereres Gewicht für die Überzeugungsbildung des Tatrichters haben können (vgl. BGH NJW 1962, 549). Zu einer solchen Gesamtwürdigung bestand hier um so mehr Anlaß, als nach der Würdigung der Einzelaussagen immer noch ein "erheblicher Tatverdacht" gegen den Angeklagten bestehen blieb (UA S. 7) und sich zudem der Angeklagte nach der Tat nicht nur, was immerhin dem Schutz seines Vaters vor
Strafverfolgung dienen konnte, der Polizei, sondern auch
mehreren Dritten gegenüber selbst als Täter bezeichnet hat.
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Baumgarten