Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 04.04.1979 – 2 StR 808/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 808/78 URTEIL 4.4 7Pp

in der Strafsache

gegen

den Landmaschinenmechaniker Horst-Günther Z SS ]

zus SEE, dort gevoren = iii 1950,

wegen Mordes

097

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1979, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Mösl Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Richter am Kammergericht Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED au: EEE als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Lahn-Gießen vom 26. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht) in Limburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 14. November

1974 in GEW der Prostituierten Johanna Sg im Gefolge einer tätlichen Auseinandersetzung lebensgefährliche Verletzungen mit einer Glasscherbe zugefügt zu haben, an de-

ren Folgen diese später im Krankenhaus verstarb, Gegen seine Verurteilung wegen Mordes hatte der Angeklagte mit Erfolg Revision eingelegt. Die neue Verhandlung vor dem Schwurgericht führte zu seinem Freispruch. Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Schwurgericht ist mit seinen Feststellungen dem vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren abgelegten und später widerrufenen Geständnis vor allem deshalb nicht gefolgt, weil die von Frau Sggww vor ihrem Tod gegebene Täterbeschreibung nicht eindeutig auf den Angeklagten passe. Seine Ausführungen begründen den Verdacht, daß es dabei unter Verletzung von Denkgesetzen einerseits das Gewicht des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses zu gering bewertet, andererseits die Bedeutung der von der Verletzten gegebenen Personenbeschreibung des Täters überschätzt hat.

Bei seinem Geständnis vom 17. Mai 1975 hatte der Angeklagte eine Reihe von Einzelheiten des Tatgeschehens bekundet, die ihm nicht durch Presseberichte bekannt sein konnten und die er als Tatunbeteiligter nur dann in eine von ihm erfundene Schilderung der Tat hätte einbringen können, wenn sie ihm vorher durch Vorhalte und Fragen der Vernehmungsbeamten vermittelt worden wären. Das Schwurgericht sieht insoweit bei der Beweiswürdigung Seite 15 UA die Möglichkeit, daß der Angeklagte diese Angaben erfahren haben konnte, ohne

selbst der Täter gewesen zu sein. Es hatte dabei, wie

der Zusammenhang ergibt, eine Unterrichtung durch die Vernehmungsbeamten im Auge. Damit setzt es sich jedoch

in Widerspruch zu den von ihm Seite 9 UA getroffenen Feststellungen über den Ablauf der Vernehmung. Denn hiernach verhielt es sich so, daß der Bekundung der insoweit bedeutsamen Einzelheiten nur die allgemeine Frage eines Vernehmungsbeamten "ob noch mehr gewesen sei" vorausging und daß erst im weiteren Verlauf der Vernehmung ergänzende Fragen gestellt und Gedächtnisstützen gegeben wurden, Auffällig ist weiter, daß das Schwurgericht sich nicht kritisch mit der Begründung auseinandersetzt, die der Angeklagte für den Widerruf seines Geständnisses gegeben hat. Seine Behauptung, die falsche Selbstbezichtigung habe allein den Zweck gehabt, seine Auslieferung durch die Niederlande zu erreichen, verträgt sich kaum mit der Tatsache, daß der Angeklagte sich über den Vorgang schon bei zwei Personen,

mit denen er in den Niederlanden bekannt geworden war, gesprächsweise geäußert hatte, ehe er überhaupt in polizeilichen Gewahrsam genommen wurde, und daß diese vorausgehenden ersichtlich durch ein bloßes Mitteilungsbedürfnis veranlaßten Äußerungen, von denen die niederländische Polizei erfuhr, dieser dann erst Anlaß zu weiterer Befragung des aus anderem Grund festgenommenen Angeklagten gaben.

Was andererseits die von der Verletzten gegebene Personenbeschreibung des Täters betrifft, so lassen die Ausführungen des Urteils es zweifelhaft erscheinen, ob das Schwurgericht Umstände bertcksichtigt hat, welche die Veräßlichkeit dieser Beschreibung in Frage stellen könnten: Der Umstand, daß Frau Sg in einer rein geschäftlich verstandenen Weise in kurzen Abständen mit immer wieder ande-

ren ihr bis dahin fremden Männern zu tun hatte, kann ihre Merkfähigkeit gerade für wenig markante Eigenheiten beeinträchtigt haben. Auch die Begegnung mit dem letzten Kunden, die ihr schließlich zum Verhängnis wurde, nahm für sie, solange sich bei ihr vor Eintritt der Bewußtlosigkeit noch ein Vorstellungsbild einprägen konnte, einen routinemäßigen Verlauf.

II. Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten erwecken gewisse Wendungen der Urteilsgründe auch Zweifel daran, ob sich das Schwurgericht über die Erfordernisse richterlicher Überzeugungsbildung im klaren gewesen ist. Auf Seite 14 UA scheidet es zwei Beweisanzeichen mit der Begründung aus, daß sie zu keinem für den Angeklagten nachteiligen Schluß zwingen, auf Seite 15 UA läßt es eine weitere Indiztatsache nicht als sicheren Hinweis gelten. Es könnte damit verkannt haben, daß die Tauglichkeit eines einzelnen Beweisanzeichens nicht an dem Maßstab der unbedingten Notwendigkeit einer bestimmten Schlußfolgerung zu messen ist, sondern die insoweit bestehende bloße Möglichkeit ausreicht. Anders wäre es nicht denkbar, daß sich die tatrichterliche Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf auf die umfassende Würdigung einer Mehrzahl von Einzeltatsachen gründen kann, die je für sich allein genommen die tatrichterliche Überzeugung noch nicht tragen könnten (BGH NJW 1967, 359 f£f; BGH, Urt. vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78 -; Urt. vom 24. Februar 1977 - 1 StR 18/77 - und Urt. vom 21. Januar 1976 - 3 StR 461/75 -; vgl. auch Gollwitzer bei Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 261 StPO Ran. 70 £f).

Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist auch die Entscheidung zur Frage der Haftentschädigung hinfällig geworden.

Schumacher Willms Kirchhof Mösl Meyer