Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 02.11.1982 – 1 StR 647/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EI
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 647/82 BESCHLUSS
m
in der Strafsache
gegen
den Maurer Jürgen Z un zu: "ER,
dort geboren am ME 957, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 26. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
I. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
§ 309 StGB setzt voraus, daß der Täter einen Brand der in den §§ 306 und 308 StGB bezeichneten Art fahrlässig verursacht hat. Das Landgericht gibt nicht an, von welcher Brandart es ausgegangen ist. Sollte es den objektiven Tatbestand des § 308 StGB in der Tatversion der Inbrandsetzung eines Gebäudes als erfüllt angesehen haben, hätte es feststellen müssen, daß mindestens ein wesentlicher Gebäudeteil von dem Brand erfaßt worden ist. Die Höhe des eingetretenen Schadens läßt insoweit eindeutige Schlüsse nicht zu, da der Schaden ausschließlich an den gelagerten Warenvorräten entstanden sein kann.
Die Urteilsfeststellungen tragen im übrigen auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht. Ihnen läßt sich nicht entnehmen, ob der Angeklagte das Auslaufen der Flüssigkeit überhaupt bemerkt hat. Sollte die neue Verhandlung das ergeben, wäre weiter zu untersuchen, ob der Angeklagte diese Flüssigkeit als entzündlich erkennen musste.
Die aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung. Die Aufhebung erfaßt auch die in den Urteilsgründen festgesetzte zeitige Gesamtfreiheitsstrafe. Die lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes bleibt unberührt.
II.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Herdegen Maul Foth
Granderath Schimansky