Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 14.10.1982 – 1 StR 619/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4F

BUNDESGERICHTSHOF

ı StR 619/82 BESCHLUSS Alm

in der Strafsache gegen

die Rentnerin Elisabetn S gg ‚ geborene ME.

aus ME, geboren an GEB 191: in Kamm,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Zu

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts (zu Ziff. 2) und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 22. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Insoweit macht die Revision zu Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend.

Die Persönlichkeit der Angeklagten, die zur Tatzeit 67 Jahre alt und nicht vorbestraft war, die ihr Textilgeschäft, an dem sie sehr hing, "unter allen Umständen" sanieren wollte und die sich von ihren Angehörigen allein gelassen fühlte, und ihr Verhalten bei der Tatausführung wiesen Besonderheiten auf, die dem Tatgericht hätten Anlaß geben müssen, die Frage einer erheblichen Verminderung ihrer Schuldfähigkeit, insbesondere ihres Hemmungsvermögens (§ 21 StGB), durch Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu klären. Vor allem wäre zu berücksichtigen gewesen, daß die Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, durch einen Altersabbau beeinträchtigt sein kann, ohne daß Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten (vgl. BGH NJW 1964, 2213; BGH, Beschl. vom 15. November 1967 - 4 StR 511/67 - sowie Urteile vom 26. Juli 1968 - 4 StR 279/68 - und vom 18. Dezember 1979 - 1 StR 713/79). Das Landgericht hat nicht in der hier gebotenen Weise geprüft, ob eine altersbedingte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorlag, die für einen medizinischen Laien nur schwer erkennbar ist (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. S. 167; Bürger-Prinz/Lewrenz, Die Alterskriminalität, 1961 S. 20; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 81).

Dafür, daß die Angeklagte Schuldunfähig gewesen Sein könnte, liegen allerdings keine Anhaltspunkte vor (vgl. Langelüddeke/Bresser aa0; BGH, Urt, vom 18. Dezember 1979 - 1 StR 713/79). Deshalb war lediglich der Strafausspruch aufzuheben,

Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath