Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.07.1968 – 4 StR 279/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2107 056 Fa BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
tR_279/68
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kranfahrer Eugen r EEE aus SD. geboren an EEE 1905 in amp.
wegen Unzucht mit Kindern,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Faller
Börtzler
Mayr
Dr. Dr, Spiegel
als beisitzende Richter,
Landgerichtsret u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WB
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Dezember 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu:’neuer Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverviesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
MM
Gründe:!
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Das Urteil beruht u.a. auf den Aussagen von vier Mädchen im Alter von acht bis neun Jahren. Zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hat das Landgericht die Dinplompsychologin Mahrenholz als Sachverständige beigezogen. Diese hat die Kinder vor der Hauptverhandlung untersucht und ein ausführliches schriftliches Yorgutachten erstattet. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten die Sachverständige bereits in der später ausgesetzten Hauptverhandlung vom 27. September 1967 ohne Erfolg abgelehnt hatte, lehnte er sie in der Hauptverhandlung vom 5, bis 8. Dezember 1967, auf die das Urteil erging, erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht hat die Ablehnung für unbegründet erklärt, Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat in den Gründen seines die Ablehnung für unbegründet erklärenden Beschlusses unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 27. September 1967 dargelegt, daß weder der Gesamtinhalt noch die Wortfassung einzelner Sätze des ausdrücklich unter dem
Vorbehalt abschließender Beurteilung in der Hauptverhandlung abgegebenen vorläufigen schriftlichen Gutachtens vom 19, Mai 1967 dem Angeklagten bei verständiger Würdigung Anlaß zu der Besorgnis bieten können, die Sachverständige sei ihm gegenüber in einer ihre Unparteilichkeit beeinträchtigenden Weise voreingenommen. Ein Rechtsfehler ist hierin nicht zu finden. Die Sachverständige hat sich nicht "festgelegt", sondern ausdrücklich erklärt, daß sieein endgültiges Gutachten erst in der Hauptverhandlung abgeben wolle.
Die Gründe des Beschlusses, wie übrigens auch die Urteilsgründe, ergeben ferner, daß die Sachverständige entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bei ihrem mündlichen Gutachten die in der Hauptverhandlung neu hervorgetretenen Anknüpfungstatsachen berücksichtigt hat. Daß sie trotzdem mit wohlabgewogenen Gründen am Ergebnis ihres schriftlichen Gutachtens festhielt, rechtfertigt bei vernünftiger Überlegung auch vom Standpunkt des Angeklagten aus nicht die Besorgnis
der Befangenheit.
2. Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, einen medizinischen Sachverständigen zum Beweise dafür zu vernehmen, daß das Kind Sabine St en einer Funktionsstörung der Schilddrüse leide, die einen anomalen Einfluß auf die Phantasie des. Kindes und die frühzeitige Entwicklung des sexuellen Interesses habe und sich in einer besonderen Überzeugungskraft und "Ausstrahlung" auf gleichalterige Kinder äußere. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, im wesentlichen
mit folgender Begründung: Die Sachverständige habe mit aussagepsychologischen Methoden geprüft, ob Sabine S. eine aus abnormer geschlechtlicher Phantasie geborene:. unwahre Aussage gemacht habe. Dabei habe sie unterstellt, daß das Kind möglicherweise an einer Schilddrüsenstörung leide. Auch unter dieser Voraussetzung sei die Sachverständige als Psychologin für die Beurteilung zuständig. Durch ihr Gutachten sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Die Sachkunde der Sachverständigen stehe außer Zweifel, sie sei nicht
von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, ein medizinischer Sachverständiger verfüge über keine, dem Psychologen überlegenen Forschungsmittel zur Beurteilung dieser "speziell aussagepsychologischen Gutachterfrage",
Die Revision meint, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Antrages die Aufklärungspflicht verletzt, Auch diese Rüge ist unbegründet,
Damit, daß die Strafkammer die psychologische Sachverständige für "zuständig" und für befähigt hielt, die Glaubwürdigkeit des Kindes auch unter der Voraussetzung zu beurteilen, daß es an einer Störung der Tätigkeit der Schilddrüse (Hyperthyreose) leidet, hat sie'.sich nicht eine Sachkunde zugetraut, über die sie nicht verfügte. Es handelte sich hier nicht darum, festzustellen, ob das Kind an einer solchen Störung leidet. Das ist unterstellt worden, Es ging vielmehr um das Ob und Wie der Auswirkungen einer möglicherweise vorhandenen Stö-
rung auf die Phantasietätigkeit, die geschlechtliche Entwicklung und die "Ausstrahlungskraft" des Kindes. Diese Fragen konnte die erfahrene Psychologin mit den ihr zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Verfahren untersuchen und beantworten. Es gibt keinen allgemeinen Satz, daß die Sachkunde eines Fachpsychologen nicht ausreiche, um den Einfluß einer derartigen organischen Störung auf die allgemeine und spezielle Glaubwürdigkeit eines Kindes zu beurteilen. In besonders schwierigen Fällen mag sich die Zuziehung eines Mediziners empfehlen, unter den verhältnismäßig einfachen Umständen des vorliegenden Falles drängte sie sich nicht auf.
3. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Zungenküsse, die der über 60 Jahre alte Angeklagte nach den Feststellungen den noch nicht 10 Jahre alten Mädchen gegeben hat, hat das Landgericht rechtlich zutreffend als unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet. Auf das Alter des Täters, sowie darauf, ob den Kindern eine geschlechtliche Erregung des Angeklagten bemerkbar geworden ist,kommt es dabei nicht an,
Die Rechtsauffassung des Landgerichts entspricht der feststehenden Rechtsprechung (BGHSt 18, 169).
4. Mit Recht beanstandet jedoch die Revision die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten, Dieser hat sich in einer für altersbedingte Geistesstörungen be-
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zeichnenden Weise an kleinen Kindern vergangen, Er ist noch nie bestraft worden und war zur Tatzcit 61 Jahre alt. In einem solchen Falle ist die Verantwortlichkeit, insbesondere das Hemmungsvermögen des Täters sorgfältig zu prüfen. Der Senat hat hierauf in seinem Urteil vom 14. August 1964 (NJW 1964, 2213) unter Anführung des einschlägigen fachwissenschaftlichen Schrifttunms hingewiesen. Das Landgericht meint zwar, daraus,daß der Angeklagte äußerlich nicht vorzeitig gealtert erscheint, örtlich und zeitlich voll orientiert ist, keine Intelligenzmängel erkennen läßt und der Verhandlung aufmerksan, interessiert und mit klarem Verständnis folgen konnte, ohne Befragung eines medizinischen Sachverständigen folgern zu können, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich vermindert war. Jedoch kann die Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte einer Tat gemäß zu handeln, infolge beginnenden Altersabbaues bereits erheblich beeinträchtigt sein, ohne daß Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seclischen Kräfte hindeuten, Derartige Abbauerscheinungen mit ihren Folgen, wie Abstumpfung sittlicher Regungen und Nachlassen der Kritikfähigkeit bei sonst gut erhaltener Intelligenz sind für den medizinischen Laien nur schwer erkennbar, ohne Beiziehung eines erfahrenen Sachverständigen daher meist nicht mit Sicherheit auszuschließen,
Hier kommt noch hinzu, daß das Landgericht möglicherweise das Prozeßverhalten des Angeklagten falsch bewertet hat, Hartnäckiges Leugnen kann gewiss auf mangelnder Einsicht beruhen, Bei einem alternden Mann
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kann es aber auch auf einen durch beginnenden geistigen Abbau bedingten, also unverschuldeten Altersstarrsinn zurückzuführen sein. Dann darf es aber nicht als Uneinsichtigkeit gewertet und strafschärfend berücksichtigt werden, Auch zur Klärung dieser Frage hätte das Landgericht sachverständiger Hilfe bedurft,
Durch die unzureichende Prüfung der Frage der Henmmungsfähigkeit und die möglicherweise zu Unrecht wegen des Prozeßverhaltens des Angeklagten verschärfte Strafe ist das sachliche Recht verletzt. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Revision mit ihren Ausführungen hierzu auch einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügen will.
Der Mangel führt jedoch nur zur Aufhebung des Strafausspruchs. Daß der Angeklagte zur Tatzeit völlig zurechnungsunfähig gewesen sein könnte, erscheint nach der Sachlage ausgeschlossen,
Rotberg Faller Börtzler Mayr Spiegel