Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 18.12.1979 – 1 StR 713/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR _ 713/79 URTEIL ar
in der Strafsache
gegen
den Zahnarzt Oswald Jg aus rl, geboren am EEE 1912 ir. Nguniig,
Lkrs. A EEE: zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt gie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger, Justizangestellter 2
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Mai 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht. Die Strafkammer hätte - insbesondere mit Rücksicht auf das Alter des Angeklagten - die Frage der Schuldfähigkeit prüfen müssen, und zwar durch Anhörung eines Sachverständigen. Diese Rüge berührt den Schuldspruch nicht, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Angeklagte hatte zur Tatzeit das 60. Lebensjahr überschritten, Er hat sich an einem erst achtjährigen Kind aus seinem Bekanntenkreis vergriffen, das sich nach den Urteilsfeststellungen zwei Jahre lang als ungeeignet für das eigentliche Begehren des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr, erwies; nach dem erzwungenen Abbruch der Beziehungen zu dem Kind hat der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung über zwei Jahre lang offenbar wieder einen einwandfreien Lebenswandel geführt. Das Alter des Angeklagten, sein vor und nach der Tat einwandfreier Lebenswandel und die Besonderheiten des festgestellten Tatgeschehens hätten der Strafkammer Anlaß geben müssen, die
Frage seiner durch einen Altersabbau möglicherweise verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zu prüfen und durch Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu klären. Ein solcher Altersabbau ist für einen Nichtsachverständigen nicht ohne weiteres zu erkennen (vgl. BGH NJW 1964, 2213; BGH, Beschluß vom 15. November 1967 - 4 StR 511/67).
2. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte schuldunfähig gewesen sein könnte, ergeben sich auch nicht aus dem Revisionsvorbringen,.
Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Strafzumessungserwägungen besteht nicht. Rechtlich unbedenklich konnte das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, daß die Eltern des geschädigten Kindes allzu arglos und vertrauensselig gegenüber dem Angeklagten waren und ihm seine Tat damit erleichterten (UA S. 31), und andererseits den Mißbrauch der Vertrauensstellung des Angeklagten gegenüber dem Kind und als Freund der Familie strafschärfend werten (UA S. 32). Die Strafkammer hat hier verschiedene Umstände verschieden beurteilt.
Der behauptete Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt gleichfalls nicht vor. Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung dar, wenn der Tatrichter auf die Tatsachen, die ihn zur Bejahung eines besonders schweren Falles veranlaßt haben, in späteren Zumessungserwägungen nochmals zurückkommt (BGH VRS 9, 350, 351; BGHSt 16, 351, 353; BGH, Urteile vom 27. Februar 1975 - k StR 19/75 - und vom 5. Oktober 1976 - 1 StR 322/76).
Eine Verletzung des sachlichen Rechts, die - im Verein mit der erörterten Verfahrensrüge - zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, liegt hier Jedoch darin, daß sich die Strafkammer zur Frage verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge Altersabbaus nicht äußert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pikart Loesdau Woesner Kuhn Ulsamer