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BGH Beschluss vom 15.11.1967 – 4 StR 511/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2107 030 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 511/67 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Rentner Friedrich CÜEEEEED :.: Po geboren am DS 1903 in RW Ostpreußen,

wegen Unzucht mit Kindern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. November 1967 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht das äußere Tatgeschehen betreffen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht nit Kindern unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts,

Mit der Verfahrensrüge wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht. Die Strafkammer hätte - insbesondere mit Rücksicht auf das Alter des Angeklagten - dic Frage der Zurechnungsfähigkeit prüfen müssen, und zwar, wie der Zusammenhang der Revisionsbegründung ergibt, durch Anhörung eines Sachverständigen. Die Rüge greift durch. Der Angeklagte hatte zur Tatzcit das 62. Lebensjahr überschritten. Sein Alter, sein bislang einwandfreier Lebenswandel und die Art der ihm zur last gelegten Tat hätten der Strafkammer Anlaß geben müssen, die Frage seiner durch einen Altersabbau möglicherweise beeinflußten Zurechnungsfähigkeit durch Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu

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klären. Ein solcher Altersabbau ist für einen Nichtsachverständigen nicht ohnc weiteres zu erkennen. Darum durfte die Strafkammer sich nicht mit der Feststellung begnügen, daß Anzeichen für einen altersbedingten Abbau der geistigen Fähigkeit des Angeklagten nicht zu erkennen seien (vgl. dazu

BGH NJW 1964, 2213).

Gleichzeitig liegt ein Verstoß gegen das sachliche Recht vor. Die Strafkammer geht mit nicht ausreichenden Erwägungen von einer vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus.

Die Revision ist mithin offensichtlich begründet. Der Senat hat deshalb das Urteil durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Jedoch können die Feststellungen zun äußeren Tatbestand bestehen bleiben, da das Urteil cinen weiteren als den aufgezeigten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht enthält. j

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