Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 05.10.1982 – 1 StR 486/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ad BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 486/82 URTEIL Tho
in der Strafsache
gegen
den Betriebsberater Dr. Ernst N GEB .u: Re (Italien), geboren am GER 19°5 in DOM,
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED GEEEEND =. : GEM
als Verteidiger,
Justizangestellter gb als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Februar 1982 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Verbrechens des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit einem Vergehen der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen versuchter Erpressung verurteilt hat und daß ein minder schwerer Fall des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion angenommen worden ist.
Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Bestreben des Angeklagten, den Zeugen Paul Mn FEB zur Zahlung von rund 2,2 Milliarden Lire zu veranlassen (UA S. 30), lediglich als versuchte Nötigung gewürdigt.
§ 253 StGB setzt voraus, daß der Täter handelt, um sich oder einen Dritten "zu Unrecht" zu bereichern. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Erpressers erstrecken muß. Stellt sich der Täter für die angestrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er im Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. RGSt 44, 203; 55, 257, 260/261; BGHSt 4, 105, 106/107; 20, 136, 137/138; BGH VRS 14, 286, 287; 42, 110, 111; BGH, Beschl. vom 4. Oktober
1978 - 3 StR 352/78 - bei Holtz MDR 1979, 107; Urt. vom
20. Februar 1963 - 2 StR 22/63 - und Beschl. vom 25. Mai 1976 - k StR 192/76; Herdegen in BGH-Festschrift S. 200; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 253 Rdn. 19,
21, 22).
Das Landgericht hat nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, der Angeklagte habe die Nötigungsmittel gegenüber MB-FeED angewendet, um sich selbst oder andere "zu Unrecht" zu bereichern. Rechtsfehlerhafte Erwägungen treten dabei nicht zu Tage.
Dem Urteil ist die Auffassung des Tatgerichts zu entnehmen, daß in gewissem Umfang Zahlungsansprüche gegen “RE TEEEED bestanden und daß der Angeklagte an das Bestehen dieser Forderung glaubte (UA S. 32, 36, 38, 44h),
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der innere Tatbestand einer versuchten Erpressung nicht erfüllt.
Demgegenüber greifen die Einwendungen der Revision nicht durch.
Es ist Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen und Schlußfolgerungen grundsätzlich gebunden. Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe
rechtlich einwandfrei, das heißt, frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze sind (BGHSt 10, 208, 209/ 210; 21, 149, 151; 29, 18, 19/20).
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe an den Bestand der von ihm geltend gemachten Forderung geglaubt, beruht auf einer umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
2. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht einen minder schweren Fall des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 311 Abs. 2 StGB angenommen hat.
Entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre (BGHSt 4, 8, 9/10; 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304).
Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil (UA S. 45/16).
Das Tatgericht mißt im Rahmen einer detaillierten Gesamtbetrachtung den Beweggründen des Angeklagten und den geringfügig gebliebenen Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) gegenüber dem erheblichen Handlungsunrecht, auf
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das die Revisionsführerin hinweist, ausschlaggebende Bedeutung bei. Ein Rechtsfehler liegt darin nicht, zumal einige der Gesichtspunkte, die von der Anklagebehörde
und dem Generalbundesanwalt vorgebracht werden, das tatbestandliche Unrecht betreffen (vgl. Cramer in Schönke/ Schröder, StGB 21. Aufl. § 311 Rdn. 1 und 7) und ihre besondere Berücksichtigung zu Lasten des Angeklagten gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstieße
3. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von der Anklagebehörde erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
4. Der Generalbundesanwalt hat die Revision nur insoweit vertreten, als sie sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion wendet.
Herdegen Kuhn Foth
Granderath RiBGH Schimansky ist in Urlaub und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Herdegen