Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 20.02.1963 – 2 StR 22/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
2_StR_ 22/63 2172 063
ImNamen d.ees Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeit tn a ; zuletzt wohnhaft gcwesen. in. geboren am. 1936 in
r ,‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Erpressung u.a.
hat der 2. strafoenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 20. Februar 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus. als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter _ Scharpenseel Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning u als beisitzende Richter,
Bundesamnalt .. u, als Vertreter der Bundasanwaltschaft,
Sustizengestellter UM = ee :* ebeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: _
Ab
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Septenber 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter £rprossung und wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde er- :hebt, ist begründet. |
I. Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung kann keinen Bestand haben; denn sie beruht auf einer Verkennung von. Tatbestanäsirrtun und Verbotsirrtum. |
Der Angeklagte hatte vorgebracht, er habe an das Bestehen einer Forderung gegen seine Mutter geglaubt. Obwohl nach der Sachlage diese Einlassung kaum glaubhaft ist, erachtet sie die Strafkamner nicht ausdrücklich für widerlegt, sondern nur für nicht geeignet, seine Schuld auszuschließen, weil ein etwaiger "Verbotsirrtum' vermeidbar gewesen sei. Sie schließt demnach die Möglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte annahm, ihm stehe eine Forderung gegen seino Hutter zu. Glaubte er aber, auf die erstrebte Bereicherung ein Recht zu haben, so fehlte ihm die Absicht, sich "zu Unrecht
zu bereichern", Sein Wille war dann nicht auf die Verwirk. lichung des Erpressungstatbestandes gerichtet, Er handelte vielmehr in einem Tatbestandsirrtum, und zwar unabhängig da- ‚von, ob er aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen
‚ die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils, den er erlangen wollte, verkannte (Beust: 27,.194, 05).
Il. Bedenken begegnet auch die Verurteilung wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls. Als Teilhandlungen dieser Fortsetzungstat hält die Strafkammer sechs vollendete und zwei versuchte Einbruchsdiebstähle für nachgewiesen. In Falle: III Nr. 6 stellt sie aber nur fest, daß der Angeklagte am 2l. November 1961 in das Haus. :__ EINZTRY ) in Frankfurt arangı und. eine. Kassette mit Schmuck entwendete. Hieraus ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Angeklagte in das Haus gelangt ist und ob er den Diebstahl unter einen der erschwerenden Umstände des § 243 Abs. 1 StGB begangen hat, : —
Das Urteil mußte dsher such insoweit aufgehoben Werden, da der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt ist. Es sei noch darauf hingewiesen, daß nur ein Gesamtvorsatz, der von vornherein den Gesamterfolg umfaßt, einen
Fortgetzungszusammenhang begründen kann. Der allgemeine,
im voraus gefaßte intschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (RGSt 70, 51; 72, 211;
BEHSt 1, 313).
Baldus Dotterweich Scharpenseel |
Meyer Henning
Bi