Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 29.09.1982 – 2 StR 375/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SF BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 375/82 URTEIL 29.39.94
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wilfried S Me zus Sum, geboren am ME 1943 in u vi
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der wegen sexuellen Mißbrauchs eines schutzbefohlenen Kindes und wegen Anstiftung zur Abtreibung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilte Angeklagte hat mit seiner auf den absoluten
Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gestützten Revision Erfolg.
Das Protokoll beweist (§ 274 StPO), daß während der auf einem Beschluß gemäß § 247 Satz 1 StPO beruhenden Abwesenheit des Angeklagten der Vorsitzende im Einverständnis mit dem Staatsanwalt und dem Ver- - teidiger das Absehen von der Vernehmung eines auf Ladung erschienenen und eines auf Abruf geladenen Zeugen angeordnet hat, der Angeklagte hiervon auch nach seinem Wiedereintritt in den Sitzungssaal nicht unterrichtet wurde und die Vernehmung der beiden Zeugen ohne das Einverständnis des Angeklagten tatsächlich unterblieben ist.
Mösl Müller Maier Theune Niemöller