Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 17.09.1982 – 2 StR 545/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4F BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 545/82 BESCHLUSS RL
in der Strafsache
gegen
den Kfz.-Mechaniker Hans-Peter D EEE zu: COEEEEEEEn,
geboren am Be 1945 in HMM, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
-2- 4
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat am 17. September 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die Revision rügt unter anderem eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO. Hierzu hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ausgeführt:
"Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO greift durch: Das Urteil ist nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden. Dieser Zeitraum (5 Wochen nach der Urteilsverkündung) war am 6. April 1982 abgelaufen; das Urteil ist aber erst am 7. April 1982 in vollständiger Form zu den Akten gebracht worden. Die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO für eine Fristüberschreitung liegen nicht vor. Das Urteil ist auch nicht vor dem Ablauf der Frist von allen Richtern unterschrieben und durch Ablage in einem Richterdienstzimmer auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden (BGHSt 29, 43),
wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Pürschel ergibt."
Dem tritt der Senat bei.
Mösl Müller Maier
Niemöller Gollwitzer