Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 02.09.1982 – 1 StR 527/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR_527/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Manfred F EEE zus SER,
- dort geboren am EB 1959, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer Brandstiftung
«7
B/
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. September 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. April 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe§
Der auf den Strafausspruch beschränkten Revision kann zwar die vorgebrachte Beanstandung nicht zum Erfolg verhelfen, zumal sie sich mit § 306 Nr. 3 StGB befaßt, das Landgericht jedoch - zu Recht - nach § 306 Nr. 2 StGB verurteilt hat. Indes nötigt ein anderer Umstand zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte bis gegen 18 Uhr drei oder vier Flaschen Bier, eine um 21 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 0,66 %o. Wann die Tat geschah, ist im Urteil nicht niedergelegt, doch ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte den Brand kurz nach 18 Uhr legte.
Das hätte Anlaß sein müssen, eine etwaige alkoholische Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit zu erörtern. Hieran fehlt es; der Alkohol wird im Urteil sonst nicht erwähnt, auch nicht bei
Wiedergabe der Ergebnisse der psychiatrischen Be-
- gutachtung. Doch ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, daß eine etwa bestehende alkoholische Beeinflussung des psychisch auffälligen Angeklagten zur Tatzeit den Strafausspruch berühren könnte,
Maul Ulsamer Schikora Foth Granderath