Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 19.08.1982 – 3 StR 125/82 S
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 125/82 (s) BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Fernmeldetechniker Norbert Erich K ei geboren am &. WEB 1950 in Femme,
wegen Verabredung zum Mord u.a.
19. August 1982 einstimmig beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Ergänzung seines Vorbringens zu einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 1982 zu gewähren, wird ver- | worfen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das bezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des schweren Raubes in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, der Verabredung zum schweren Raub und der Verabredung zum Mord, zum erpresserischen Menschenraub, zur Geiselnahme, zur Nötigung von Verfassungsorganen und zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, alle fünf Taten jeweils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, diese begangen in Tateinheit mit nicht genehnmigter Beförderung von Kriegswaffen im Bundesgebiet;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat
des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Der Wiedereinsetzungsamtrag (Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Busch vom 19. Januar 1982) geht ins Leere. Da die Revision rechtzeitig begründet wurde, ist eine Frist nicht versäumt. Auch die Rüge, auf die sich das Gesuch bezieht, ist rechtzeitig erhoben. Eine besondere Verfahrenslage, die das aus den genannten Gründen unzulässige Gesuch (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; BGH, Beschluß vom 15. November 1977 - 1 StR 30/77) ausnahmsweise rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Im übrigen hat der Senat das mit dem Gesuch verspätet Vorgebrachte bei seiner Entscheidung berücksichtigt.
2. Die Rügen, mit denen die Revision die Verletzung von Verfahrensrecht geltend macht, dringen nicht durch. Zu erörtern ist lediglich folgendes:
a) Soweit sich der Zeuge DaB in der Hauptverhandlung auch nach einem Vorhalt nicht mehr an die Einzelheiten des auf Seite 27 der Urteilsabschrift geschilderten Treffens erinnern konnte (UA S. 210), hätten seine früher vor der Polizei gemachten Angaben nur nach förmlicher Verlesung der damaligen Niederschrift gemäß § 253 Abs. 1 StPO zusammen mit den nunmehr hierzu abgegebenen Erklärungen des Zeugen zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht werden dürfen (vgl. BGHSt 14, 310; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 249 Rdn 51, 55; Paulus in KMR 7. Aufl. § 244 Rdn 70, 71; Mayr in KK
§ 249 Rdn 49). Indes hat sich der Fehler nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von dessen Mitgliedschaft in der "Bewegung 2. Juni" nicht allein auf die Angaben des Zeugen DEEEB gestützt. Es hat vielmehr ersichtlich mit gleichem Gewicht entsprechende Äußerungen des Angeklagten, die er gegenüber dritten Personen gemacht hat, und weitere Anzeichen in seinem äußeren Verhalten gewertet (UA S. 211 f.). Der Senat schließt im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Erwägungen des Oberlandesgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung aus, daß [.) es ohne die früheren Antworten des Zeugen EB auf einige Fragen, an deren Gegenstand er sich in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnerte, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Auf der Verwertung jener Angaben beruht das Urteil deshalb nicht.
b) Auch die Verwertung von Angaben des Zeugen Selb bei seiner früheren polizeilichen Vernehmung (UA S. 202) stößt auf die dargelegten Bedenken. Die hierauf gestützte Rüge scheitert indes schon daran, daß die Revision nicht angibt, welche Feststellungen des Urteils unter Verwendung unzulässig eingeführter früherer Angaben des Zeugen - sie betrafen nur einzelne im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gestellte Fragen - getroffen worden sein sollen. Im Gegensatz zu den Bekundungen des Zeugen Beguiiiiln ergibt sich hierzu aus dem Urteil nichts Näheres.
c) Die Auswahl eines Sachverständigen liegt im Ermessen des Tatrichters. Bei den Behauptungen auf den Seiten 3 f. im Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Bu@i® vom 3. November 1981, mit denen ein Ermessensmißbrauch dargelegt werden soll, handelt es sich ersichtlich um haltlose Vermutungen.
3. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Oberlandesgerichts richtet, der Angeklagte habe sich der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Gesetzesverletzungen schuldig gemacht. Sie deckt jedoch einen Rechtsfehler insofern auf, als das Oberlandesgericht zu Unrecht annimmt, der festgestellte Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz stelle eine rechtlich selbständige Straftat dar, welche die Verhängung einer besonderen Einzelstrafe zulasse.
Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die Dauerstraftat nach § 129 a StGB nicht die Kraft hat, mit schwererer Strafe als sie selbst bedrohte Delikte - hier die Raubtaten und die Verbrechensverabredungen - miteinander zur Tateinheit zu verbinden (UA S. 483). Es hat deshalb für diese Je für sich mit dem Vergehen nach § 129 a StGB in Tateinheit stehenden Verbrechen mit Recht fünf Einzelstrafen verhängt. Ebenso durfte es Jedoch nicht auch in Bezug auf das Vergehen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz verfahren. Es führt selbst aus, daß der zur Tatzeit geltende § 16 KWKG die geringere Strafandrohung enthielt als § 129 a Abs. 1 StGB, aus dem es deshalb die Strafe entnimnt (UA S. 501). Dieser Zumessungsakt wäre nicht zu beanstanden, wenn nur § 129 a Abs. 1 StGB und § 16 KWKG in Rede stünden. Hier liegt es aber so, daß das Dauerdelikt nach § 129 a StGB mit fünf anderen Straftaten in Tateinheit steht. Durch deren Aburteilung als Einzeltaten wird auch das tateinheitlich begangene Dauerdelikt und das zu ihm ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit stehende minderschwere Delikt nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz mitabgeurteilt (vel. BGH bei Dallinger MDR 1973, 556 und bei Holtz MDR 1982, 102).
4. Nach alledem kommt eine Einzelstrafe wegen des Ver. stoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit den Vergehen nach § 129 a StGB nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen auf Seite 504 der Urteilsabschrift hebt der Senat den gesamten Strafausspruch auf. Die Einziehungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
Schmidt Dr. Schauenburg Laufhütte Dr. Gribbohm Kutzer
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