Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 12.08.1982 – 5 StR 869/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF.

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Dieter GC

aus How. geboren aıı ÜEMEEEEEEED 1959 ir CUEEEEEBD,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

-2- AM.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und einstimmig -— am S. Februar 1983 beschlossen:

1. Das Gesuch des Angeklagten, ihn zur Ergänzung der Revisionsbegründung in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. August 1982 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 1. und 2. Februar 1983 und der Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Februar 1983 haben vorgelegen,

Gründe§

Es kann dahinstehen, ob die vom Angeklagten behauptete

tückenhafte Protokollierung seiner Revisionsbegründung durch

den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Wiedereinsetzung

gegen die Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zulassen könnte. Das Gesuch scheitert jedenfalls bereits daran, daß die Frist für seine Anbringung (§ 45 Abs. 1 StPO) nicht gewahrt

ist. Der Generalbundesanwalt hat in seinem gemäß § 349 Abs. 2 StPO gestellten Antrag ausgeführt, daß die mit der Revision unter anderem erhobene Ablehnungsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt

- 3 - Wi

sei (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO), weil die im Ablehnungsamtrag in Bezug genommenen Beschlüsse nicht im einzelnen mitgeteilt sind. Den Antrag des Generalbundesanwalts haben der Angeklagte und sein Verteidiger am 20. Januar 1983 zugestellt erhalten. Die Wiedereinsetzung ist erst mit dem beim Senat am

7. Februar 1983 eingegangenen Gesuch des Angeklagten vom

2. Februar 1983, also erheblich später als eine Woche nach Kenntniserlangung von dem behaupteten Mangel der Protokollierung nach § 345 Abs. 2 StPo, beantragt worden. Umstände, die eine frühere Anbringung des Gesuchs gehindert hätten, sind nicht vorgebracht. Insbesondere ist nicht behauptet, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger sich Abschriften der genannten Beschlüsse erst noch beschaffen müsse,

Im übrigen fügt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts an, daß die unzulässige Ablehnungsrüge aus den Gründen des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses vom 9. August 1982 auch sachlich nicht durch-

greifen könnte,

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel