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BGH Beschluss vom 29.06.1982 – 5 StR 154/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten

Dieter G aus Ho geboren am EEE 1939 in CD:

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Juni 1982 - zu I einstimmig - beschlossen: 1,1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldausspruch geändert; der Angeklagte ist homosexueller Handlungen in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, fortgesetzter homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung, Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei sowie mit Körperverletzung und Nötigung in zwei Fällen, Körperverletzung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit

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homosexeullen Handlungen und mit Körperverletzung

schuldig,

im übrigen wird er auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;

b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 4d 2 und 4 d 4 der Urteilsgründe sowie Über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen,

Gründe§

In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt ausgeführt;

"A. Anklage und Eröffnungsbeschluß sind nicht erschöpft. Die Formel des angefochtenen Urteils ist dahin zu ergänzen, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.

1.

Im Fall 1 der Urteilsgründe (zum Nachteil Ru

lag dem Angeklagten fortgesetzte sexuelle Nötigung zwischen dem 7. Mai und 28. Juni 1979 in Tateinheit

mit Körperverletzung zur Last (Anklage Bd. II Bl. 231/233

d.A.; Eröffnungsbeschl. Bd. II Bl. 286 d.A.). Nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis hat das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen eines Einzelaktes homosexueller Handlungen schuldig gesprochen

(UA S. 22/23, 25/26), während es sich nicht davon

zu Überzeugen vermochte, daß er den Zeugen RB auch geschlagen habe und daß es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei (UA S,. 23). Wird von mehreren Einzelhandlungen, die nach der zugelassenen Anklage

im Fortsetzungszusammenhang stehen, nur eine bewiesen, so schöpft die entsprechende Verurteilung den Eröffnungsbeschluß nicht aus (BGH NJW 1951, 726 Nr. 27); wegen der nicht bewiesenen Einzelakte ist ausdrücklich freizusprechen.

Im Fall 4 der Urteilsgründe (hier zum Nachteil fi ) hätte ebenfalls Freispruch vom Vorwurf der Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) erfolgen müssen. Dieser Straftatbestand war in Tatmehrheit zur Zuhälterei (nach § 181 a Abs. 1 StCB) angeklagt

-L- »

(Anklage Bd. II Bl. 231, 233 d.A.). Mithin bedurfte es auch dann des Freispruchs, wenn das Landgericht im Falle der Verurteilung Tateinheit angenommen hätte (RGSt 50, 351; Kleinknecht StPO, 35. Aufl.,

§ 260 Rn 12).

B. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs im Falle 4 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil Hg und Sp) und zur Aufhebung der Einzelstrafen unter 4 d 2 und 4 d 4 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe.

Die Delikte, die das Landgericht unter 4 d 2 (UA S. 57) rechtlich als Förderung der Prostitution in der Begehungsform des Zuführens in Tateinheit mit dirigie-

render Zuhälterei, Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil SB würdigt, stehen zu den unter 4 d 4

(UA S. 59) als dirigierende Zuhälterei, Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil HB gewerteten nicht

- wie die Strafkammer meint - in Tatmehrheit, sondern

im Verhältnis der Tateinheit. Der Angeklagte hat sich

durch dasselbe Verhalten der dirigierenden Zuhälterei sowohl zum Nachteil SB als auch zum Nachteil

Hähnel schuldig gemacht. Er schlug beiden Zeugen vor,

als Strichjungen tätig zu werden; beide stimmten zu. Daraufhin wies er ihnen eine Stelle am Bahnhof Zoo in Berlin zu, an der sie sich aufhalten sollten und Überwachte sie aus der Nähe, damit sie nicht verschwänden (UA S. 37/38 Dieselben Überwachungsmaßnahmen galten also der Kontrolle beider Zeugen (vgl. BGH Urt. v. 27. April 1982

- 5 StR 27/82 - S. 6 unten). Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 StPO berichtigen. Dies macht die Aufhebung der Aussprüche

über die Einzelstrafen zu 4 d 2 und 4 d 4 der Urteilsgründe

-5-

7 sowie über die Gesamtstrafe erforderlich. Auswirkungen auf die übrigen Einzelstrafen können ausgeschlossen

werden," Dem stimmt der Senat zu.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Juni 1982 und der des Angeklagten vom 12. Juni 1982 haben vorgelegen.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel