Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 10.08.1982 – 5 StR 157/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Rentner Walter S eu aus VE. geboren am GEMEMEEEE 1912 :n vOREEEEER,

wegen versuchten Totschlags

- 2 N

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 531. August 1982,an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

Gie Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki . Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EP au: EEEER

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 4. November 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die

Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1. Die Verfahrensbeschwerden gehen fehl. Die Rüge, mit der die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht auf einen Teil der in dem Schreiben des Verteidigers vom 27. Oktober 1981 bezeichneten Beweisamträge nicht eingegangen sei, scheitert schon daran, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 4. November 1981 erklärt hat, sämtliche Beweisamträge seien erledigt (Bd. I Bl. 167 d.A.). Den

§ 273 Abs. 2 StPO hält der Senat nicht für verfassungswidrig (BGH Urteil vom 10.8.1982 - 5 StR 365/82-). Die sonstigen Verfahrensbeschwerden erweisen sich als unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung, die Sachedes Tatrichters ist.

2. In sachlichrechtlicher Hinsicht decken das Revisionsvorbringen und die Nachprüfung durch den Senat keine Rechtsfehler auf, soweit der Schuldspruch wegen Totschlages betroffen ist. Die Urteilsgründe geben insbesondere keinen Anlaß zu der Besorgnis, daß der Tatrichter allgemeine

ur atob Ana an [aba Denkgesetze und Erfahrungsregeln verletzt oder es unter-

lassen hat, sich mit Deutungen des Tatgeschehens auseinanderzusetzen, die sich ihm aufdrängen mußten. Der Tatvorsatz

des Angeklagten ist ausreichend belegt; daß der Tatrichter nur Mindestfeststellungen im Sinne eines bedingten Vorsatzes getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß der Tatrichter die Voraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB) und ihrer straflosen Überschreitung (§ 33 StGB) ausgeschlossen hat, geht sie von anderen als den festgestellten Tatsachen aus; das ist nicht zulässig.

3. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt jedoch zur Aufhebung der Strafe. Das Schwurgericht hat "die Frage, ob

ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB vorliegt", "nach den gesamten Umständen ... verneint" und zur Erläuterung lediglich hinzugefügt, daß die Tat "keinesfalls ein an der untersten Grenze liegender Fall eines solchen Deliktes" sei (UA S. 15). Diese Begründung legt nahe,

daß das Landgericht nur die zweite Alternative des

§ 213 StGB ("sonst ein minder schwerer Fall") geprüft hat. Daß die tatsächlichen Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB vorgelegen haben, war nach den Feststellungen nicht von vornherein auszuschließen.

Der ersichtlich wesentlich Jüngere Zeuge IWW, das spätere Opfer, hatte den 68 Jahre alten Angeklagten, der sich über störenden nächtlichen Lärm beschweren wollte und nicht mit Tätlichkeiten angefangen hat, mit einer seiner Holzpantinen an den Kopf geschlagen und verletzt (UA S. 4, 7). Daß zwischen dieser Mißhandlung und der Tat des Angeklagten "einige Minuten" (UA S. 4) lagen, während deren sich der Angeklagte in seine Wohnung begeben und sodann erneut an der Wohnungstür des Zeugen IB zeklingeit hat, steht der Anwendung des § 213 (erste Alternative) nicht notwendig entgegen, sofern der durch die Mißhandlung hervorgerufene Zorn noch angehalten und den Angeklagten zu seiner Tat hingerissen hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Dreher /Tröndle, 40. Aufl., 8 213 Rdn. 6).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel