Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 10.08.1982 – 5 StR 365/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Sy

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Roland Lg aus [cuui, dort geboren am EEE 1945,

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1982 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. Bau: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

S3

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist erfolglos.

1. Die Verfahrensbeschwerde, die das Fehlen eines sogenannten Inhaltsprotokolls bemängelt, ist unbegründet. § 273 StPO schreibt für die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ein solches Protokoll nicht vor. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen nicht (BGH Urteil vom 17. Januar 1978 - 1 StR 734/77 -). Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht auf Grund des Protokolls, sondern nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO).

2. Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe beschränken sich darauf, eine mangelnde Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Akteninhalt aufzuzeigen, Dieses Vorbringen ist unerheblich, weil die Revision nur auf eine Verletzung des Gesetzes gestützt werden kann (§ 337 StPO).

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht einerseits für naheliegend hält, daß Frau Kb aus Angst vor ihrem Ehemann "freiwillige geschlechtliche Kontakte, die sie Mißhandlungen aussetzen könnten, vermeidet" (UA S. 20), andererseits aber nicht ausschließen kann, daß es zwischen ihr und dem Zeugen SB, nachdem Ehemann und Sohn zu Bett gegangen waren, in der ehelichen Wohnung "Zärtlichkeiten"

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gegeben habe (UA S. 21, 22). Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, meint die Strafkammer mit "geschlechtlichen Kontakten" entweder nur den Beischlaf oder jedenfalls nur solche sexuellen Handlungen, die nach allgemeinem Sprachgebrauch über bloße Zärtlichkeiten hinausgehen.

Sie hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin Ki eingehend auseinandergesetzt. Es hält sich deshalb in den Grenzen der tatrichterlichen Würdigung, wenn sie aus dem möglichen Vorfall mit dem Zeugen Sg nicht herleiten will, "daß die Zeugin auch bereit gewesen wäre, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren oder über einen Verkehr mit dem Angeklagten die Unwahrheit zu sagen"!

(UA S. 22).

Widersprüchlich ist dagegen, was die Strafkammer darüber mitteilt, wer nach der Tat eine Taxe für den Angeklagten bestellt hat. Nach der Feststellung auf UA S. 14 hat der Angeklagte die Taxe selbst bestellt. Auf UA S, 25 1äßt die Strafkammer jedoch die Möglichkeit offen, daß es Frau Ks war. Das Urteil kann auf diesem Mangel aber nicht beruhen.

Die Strafkammer erörtert die Taxenbestellung nur im Zusammenhang mit der letztlich ungeklärt gebliebenen Frage, wann der Angeklagte die Wohnung KB verlassen hat. Die Feststellungen zum Tatgeschehen sind unabhängig hiervon getroffen worden.

Auch die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte