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BGH Beschluss vom 18.08.1992 – 4 StR 239/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. August 1992 in der Strafsache

gegen

Simon BEE aus EEE. dort geboren am GER 1972. zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 17. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu

einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat

es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sach-

rüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Auf die mit

demselben Ziel erhobene Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht an.

zwischen dem zur Tatzeit 18 Jahre und 8 Monate alten Angeklagten und dem 48jährigen Tatopfer SP bestand aufgrund gegenseitiger finanzieller Forderungen Streit. Als der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 29. November 1990 in stark angetrunkenem Zustand zu seinem Haus zurückkehrte, wurde er im Erdgeschoß unvermittelt von vier Unbekannten angegriffen und derart an der Hand und am Hinterkopf verletzt, daß er sich zur ambulanten Versorgung in ein Krankenhaus begeben mußte. Der Angeklagte traf um 3.00 Uhr wieder in seiner Wohnung ein. Dort erklärte er gegenüber dem Mitangeklagten Hg und zwei weiteren Bekannten, er wolle sich für die Prügel rächen, sein Geld zurückholen und sa» unter Zeugen zur Rede stellen, um die Identität der vier Schläger herauszubekommen.

Der leicht angetrunkene _ ) folgte dem Angeklagten in seine Wohnung; seine Erklärungen stellten den Angeklagten Jedoch nicht zufrieden. Verärgert schlug er dem körperlich weit unterlegenen sa mit den Handinnenflächen mehrfach gegen den Kopf und trat ihm mit dem beschuhten Fuß gezielt in das Gesicht. Nachdem sich kurzfristig auch noch der Mitangeklagte H@B eingemischt hatte, zerschlug der Angeklagte eine Bierflasche auf dem Kopf des sm. Danach schlug und trat er derart auf das Opfer ein, daß der Kreislauf des stark blutenden Opfers zusammenbrach. Zurufe seiner Bekannten: "Hör auf, sonst schlägst Du ihn tot", hatte der Angeklagte mit der Bemerkung abgetan, das sei ihm "scheißegal",

Die sachverständig beratene Strafkammer bewertet das Zusammentreffen einer dauerhaften Persönlichkeitsstörung mit der Alkoholproblematik als schwere seelische Abartigkeit und

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billigt dem Angeklagten - auch ohne zusätzliche Berücksichtigung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,55 o/oo - eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu. Sie hat deshalb die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat sie mit der Begründung verneint, bei dem Angeklagten seien in größerem Umfang keine Entwicklungskräfte mehr wirksam. Angesichts des verfestigten abnormen Persönlichkeitsdefizits sei eine Nachreife nur rein theoretisch vorstellbar, hier jedoch auszuschließen.

Die Ausführungen des Urteils zur Persönlichkeit des Angeklagten und zum Einfluß des langjährigen Alkoholmißbrauchs auf Persönlichkeit und Tat sind widersprüchlich. Auf der einen Seite geht die Strafkammer bei der Erörterung der verminderten Schuldfähigkeit davon aus, die Alkoholproblematik habe als Sekundärphänomen zusammen mit der dauerhaften Persönlichkeitsstörung zu einer schweren anderen seelischen Abartigkeit geführt. Andererseits schließt sie trotz des regelmäßigen Alkoholgenusses von einer Kiste Bier und einer 0,7 Liter-Flasche Korn täglich eine chronische Suchterkrankung aus, bescheinigt dem Angeklagten jedoch im Rahmen der Erörterung des minder schweren Falles nach 5 213 StGB wegen der Blutalkoholkonzentration von 2,55 o/oo unabhängig von der schweren anderen seelischen Abartigkeit eine verminderte Schuldfähigkeit.

Es mag dahinstehen, ob es unter den gegebenen Umständen überhaupt angängig ist, die Sekundärproblematik Alkohol von der konkreten alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit abzuspalten. Daß die Tat ausschließlich Ausfluß des Persönlich-

keitsdefizits des Angeklagten gewesen ist, kann im Hinblick auf die Vorbelastungen nicht ohne weiteres angenommen werden. Der Angeklagte war neben Vermögens- und Eigentumsdelikten, von deren Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGE abgesehen worden ist oder die mit Zuchtmitteln geahndet worden sind, zuvor lediglich wegen vorsätzlichen Vollrausches in zwei Fällen aufgefallen. Er war deshalb mit einem Dauerarrest von vier Wochen belegt worden. Es hätte deshalb einer eingehenden Erörterung bedurft, welchen Einfluß die zuvor durch den Überfall erlittenen Verletzungen auf den stark alkoholisierten Angeklagten gehabt haben.

Die unzureichende Auseinandersetzung mit dem Alkoholmißbrauch und dessen Einfluß auf die Persönlichkeit des Angeklagten läßt zwar die Annahme der verminderten Schuldfähigkeit unberührt. Die Entscheidung über die Anwendung des Jugendstrafrechts und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird jedoch wesentlich von den insoweit bestehenden Therapieaussichten bestimmt.

Für die Anwendung des Jugendstrafrechts kommt es darauf an, ob es sich bei dem Heranwachsenden um einen noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen handelt, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind (BGHSt 12, 116, 118; 22, 41, 42; 36, 37, 40: BGHR JGG S 105 Abs, 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 2). Das wird bei einem nur knapp über der Altersgrenze liegenden Heranwachsenden nicht von vornherein auszuschließen sein (zur Anwendung des zZweifelssatzes vgl. BGHSt 36, 37, 40 m.w.N.).

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Zwar ist das allgemeine Strafrecht auch dann anzuwenden, wenn die sittliche und geistige Entwicklung eines Heranwachsenden wegen einer Krankheit abgeschlossen ist, selbst wenn diese nicht die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit erfüllt (BGHSt 22, 41, 42). Ein derart gefestigter Zustand liegt jedoch bei einer durch eine Alkoholproblematik beeinflußten Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres vor. Da der Sachverständige eine chronische Alkohol- oder Drogensuchterkrankung ausdrücklich ausgeschlossen hat, liegt die Möglichkeit einer Nachreifung bei erfolgreicher Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs keineswegs fern.

Entsprechendes gilt für die Anordnung der Maßregel nach Ss 63 StGB. Ähnlich wie bei einem Jugendlichen (BGHSt 37, 373) kommt eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch bei einem Heranwachsenden, der die Schwelle des Ss 1 Abs. 2 JGG gerade überschritten hat, nur nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Einzelfalles in Betracht. Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB sind Defekte mit Krankheitswert, nicht bloße charakterliche, unter dem Einfluß von Alkohol verstärkte Mängel (vgl. BGHSt 10, 57, 60; BGH GA 1976, 221; BGH bei Holtz MDR 1976, 633; BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 338/82). Folgt der Krankheitswert erst aus der sekundären Alkoholproblematik und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit durch die Persönlichkeitsstruktur zwar mitverursacht, letztlich jedoch auf den Alkoholmißbrauch zurückzuführen, findet § 63 StGB nur ausnahmsweise Anwendung, wenn der Täter etwa an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (BGHSt 34, 313, 314; BGH NStZ 1982, 218; NStZ 1983, 429). Das hat die Strafkammer jedoch ausdrücklich verneint.

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Unter diesen Umständen wäre hier weiterhin zu prüfen gewesen, ob der Zweck der Maßregel auch durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB als weniger beschwerende Maßregel nach § 72 Abs. 1 StGB erreichbar ist (BGH NStZ 1981, 390; BCH, Beschluß vom 13. Mai 1992 -

5 StR 174/92). Daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (5 64 Abs. 2 StGB), versteht sich jedenfalls nicht von selbst.

Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien