Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 29.06.1982 – 5 StR 413/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache " gegen
den Arbeiter
Mehmet at CE au: CE. geboren am EEE 33: in AU (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Juni 1982 einstimmig nach § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom
1. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Ad
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Rüge der Verletzung des § 189 GVG Erfolg.
Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Behauptung der Revision, der Dolmetscher sei in der Hauptverhandlung weder vereidigt worden, noch habe er sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen, wird durch das entsprechende Schweigen der Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO unwiderlegbar bewiesen. Da die Sitzungsniederschrift insoweit keinerlei Hinweis enthält, der sie als lückenhaft erscheinen ließe, ihr damit die förmliche Beweiskraft nehmen und den Freibeweis eröffnen könnte (vgl. BGH Urt. v. 20. April 1982 - 1 StR 833/81 - zur Veröffentlichung bestimmt), kommt es auf die dienstlichen Äußerungen nicht an.
Dieser Mangel führt zwar nicht zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Mayr in KK, GVG,
- 3 - g
§ 189 Rn 3). Indessen läßt sich nach ständiger Rechtsprechung (u.a. BGH in GA 1980, 184) auch hier nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht. Davon, daß der Dolmetscher etwa Überhaupt nicht tätig gewesen sei, kann schon nach dem Inhalt der dienstlichen
Äußerungen nicht ausgegangen werden."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel