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BGH Beschluss vom 05.07.1960 – 5 StR 146/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 146/60
ImNamnen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Direktor Claus FT GEEEEEEEEp zus KB, geboren an ED 1905 in Burg bei Vo.
2. den ie nn Dr.Franz aus > AD, geboren an 1912 in wegen Untreue
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr,Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr (se
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Fw wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 28.Mai 1959 mit den Feststellungen zum Strafausspruch gegen ihn aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch gegen a 5) an das Landgericht in Flensburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die Revision des Angeklagten Dr. TB wird - verworfen, Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-2.
Gründe§
Die Schuldsprüche gegen beide Angeklagte sind durch das Urteil des Senats vom 15.August 1958 rechtskräftig geworden. Das Verfahren betrifft nur noch die Strafaussprüche.
I. Gemeinsame Beschwerdepunkte beider Revisionen.
Das Landgericht hat mehrere Beweisamträge der Angeklagten als unzulässig abgelehnt,
1. Beide Beschwerdeführer machen geltend, dabei sei keine ausreichende Begründung mitgeteilt worden, Wie das Oberlandesgericht im Verfahren über die Protokollberichtigung in seinem Beschluß vom 22.Dezember 1959 richtig ausführt, hat das Revisionsgericht durch Freibeweis festzustellen, "ob das Landgericht eine nähere Begründung gegeben hat und wie sie lautete. Auf Grund der dienstlichen Äußerungen ist erwiesen, daß der Vorsitzende bei der Verkündung des Beschlusses dem Sinne nach erklärt hat, die als unzulässig zurückgewiesenen Beweisamträge seien die "zweigleisigen". Hierunter verstanden nach den v»rangegangenen Erörterungen alle Beteiligten solche Beweisbehauptungen, die nicht nur die Strafzumessung, sondern auch die tatsächlichen Feststellungen betrafen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen.
Die Rügen unzureichender Begründung sind daher nicht gerechtfertigt.
2. Bestandteil des rechtskräftigen Schuldspruches, und damit einer neuen Beweisaufnahne entzogen, sind alle äußeren und inneren Tatumstände, in denen das Landgericht in seinem ersten Urteil die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat (BGH IM, StGB § 23 Nr.30). Diese unter den gesetzlichen Tatbestand subsumierten Tatsachen dürfen auch dann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, wenn sie Besonderheiten enthalten, die zugleich
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für die Strafzumessung wesentlich sein können (BGHSt 10,71). Hätte von mehreren Tatsachen, die der Tatrichter insgesamt unter ein Tatbestandsmerkmal gebracht hat, schon ein Teil ausgereicht, dieses Merkmal zu erfüllen, so gehören gleichwohl sie alle zum Schuldspruch; an seiner Rechtskraft
nimmt also nicht etwa nur das Mindestmaß von Tatsachen teil, ohne das der Schuldspruch überhaupt keinen Bestand mehr hätte.
a) Das Landgericht hat daher mit Recht als unzulässig die Beweisamträge zurückgewiesen, welche die. Revisions-. begründung des.Angeklagten FEW unter Nr.III 2 a,b (S.24 unten, 25,26) behandelt. Die Beweisbehauptungen, für die dort die Zeugen Dr.KogB urd Dr.Fug9 benannt worder waren, betrafen Tatumstände, in denen das erste Urteil des Landgerichts Ausführungshandlungen der aktienrechtlichen Untreue gefunden hatte, Das gilt auch für den Beweisamtrag, eine Auskunft des Bankhauses AB & Co. herbeizuziehen (Nr.III 3 a = S,26/27 der Revisionsbegründung). Er richtete . sich ebenfalls gegen die Feststellung, daß der Angeklagte die Aktien verheimlicht hat, also gegen den Schuldspruch.
b) Mit dem Beweisamtrage, den die Revisionsbegründung des Angeklagten Dr Ks unter Nr.III 1(1) wiedergibt, sollte bewiesen werden, "daß der Angeklagte Dr. KENNE über das Ergebnis der durch die Aktientransaktion erzielten Gewinne auf Heller und Pfennig Rechnung gelegt hat, daß er insbesondere nicht dem Mitangeklagten Ti als Vorstandsmitglied irgend etwas verschwiegen hat" (S.15 der Revisionsbegründung). Das Landgericht hat aber in seinem ersten Urteil (S.20/21 UA) das Gegenteil festgestellt und darin eine Ausführungshandlung der Untreue gefunden, |
" Die Behauptungen, für welche die Angestellten St und sgu> als Zeuginnen benannt worden waren (S.7 der Revisionsbegründung), wende: sich unzulässig gegen die zum Schuldspruch des ersten Urteils gehörige Feststellung
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(s.35 UA), daß der Angeklagte Dr .KÜipsier Ki um VemEIEEB-Aktiengesellschaft den Besitz an den Aktien vorenthalten und sie ihr verheimlicht hat.
Die Annahme des Landgerichts, daß Dr Kup die Aktien nicht für sich selbst, sondern für die Kim VeRREBEB-Aktiengesellschaft aufkaufen sollte, war die wesentliche Grundlage des Schuldspruchs gegen ihn. Der niergegen gerichtete Beweisamtrag (S.12/13 der Revisionsbegründung) war daher ebenfalls unzulässig.
3, Die Beweisamträge beider Angeklagten, die den Geldwert des Vermögensschadens ‘trafen (S.29 oben der Revisionsbegründung FEB und S.7/8 der Revisionsbegründung Dr Kl , hat die Strafkammer mit Recht abgelehnt. Ob und wie sich der Schade in Geld ausdrücken läßt, ist für die Strafzumessung ohne jede Bedeutung. Für diese genügt es, daß die Strafkammer in den Urteilsgründen genau und richtig beschreibt, worin der Schade bestand. Sie bezeichnet ihn auch ohne Rechtsirrtum als erheblich. Für diese einfache Beurteilung hatte sie selbst die erforderliche Sachkunde.
II. Revision des Angeklagten FT».
Folgende Verfahrensbeschwerde dringt durch.
Die Strafkammer hat u.a. die drei Beweisamträge, welche die Revisionsbegründung (S.22-24) unter Nr.III1l wiedergibt, "als unerheblich" zurückgewiesen.
Die Revision vermißt mit Recht eine nähere Erläuterung, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das Landgericht diese Beweisbehauptungen für bedeutungslos gehalten hat (BGHSt 2,284,286; BGH NJW 1953,35,36). Von welchen Erwägungen sich die Strafkammer hat leiten lassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Er kann erst recht nicht der Auffassung der Bundesanwaltschaft zustimmen, die Gründe des Landgerichts seien für die Beteiligten offensichtlich gewesen.
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Die drei Beweisamträge waren auch nicht etwa unzulässig. In dem ersten Landgerichts-Urteil (S.38UA) war zwar gesagt worden, der Angeklagte habe das Restpaket im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwerten wollen, und „dies sollte vielleicht bedeuten, er habe den Nutzen für sich allein haben wollen. Eine solche Feststellung würde aber kein äußeres oder inneres Merkmal der aktienrechtlichen Untreue, insbesondere nicht den Vorsatz, sondern nur den Beweggrund betreffen. Da dieser nicht zum gesetzlichen Tatbestande der genannten strafbaren Handlung gehört, für die Strafzumessung aber bedeutsam sein kann, fiel das, was im ersten Landgerichts-Urteil über ihn gesagt worden war, unter die aufgehobenen Feststellungen zum Strafausspruch. Neue Beweisbehauptungen über die wirtschaftlichen Ziele, die der Angeklagte mit seiner aktienrechtlichen Untreue verfolgte, waren daher zulässig.
Das Urteil muß also mit den Feststellungen zum Strafausspruch gegen den Angeklagten FB aufgehoben werden, Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs.2 Satz 2 StPO).
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
III. Revision des Angeklagten Dr .Kw.
Die weiteren Rügen dieses Angeklagten bleiben erfolg- ‚ los.
l. Das Landgericht hat mehrere Beweisamträge des Angeklagten Dr .KEB "als unerheblich" abgelehnt. Die Revision bemängelt nicht, dieser Ausdruck lasse die Gründe des Landgerichts nicht genügend erkennen, sondern sie macht nur Ausführungen darüber, daß die Anträge für die Entscheidung von Bedeutung gewesen seien. Das trifft jedoch nicht zu,
a) Die Beweisamträge, welche die Revisionsbegründung auf S.6 unter Nr.2 a-c und auf S.7 unter Nr.3 wiedergibt
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und auf S.16/17 erläutert, betreffen Vorgänge zu einer Zeit, als die Aktiengeschäfte des Angeklagten schon bekannt geworden und bereits Schadensersatzansprüche erhoben worden oder zu erwarten waren. Das Landgericht war nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, ihnen Bedeutung für die Strafzumessung beizulegen. Das gilt auch für die weitere Behauptung (S.6/7 Nr.2 d der Revisionsbegründung), daß "dem Barüberschuß aus dem Verkauf der Aktien von 1964 DM im Jahre 1956 Gehaltsforderungen des Angeklagten Dr von mehr als 6000 DM gegenübergestanden haben". Warum dies für die Strafzumessung wesentlich sein soll, ist nicht verständlich. Die Deutung, welche die Revisionsbegründung (S.15 unter b) der Beweisbehauptung nachträglich gibt,
war für das Landgericht nicht erkennbar.
b) Die Strafkammer brauchte auch nicht aus Rechtsgründen der Frage, ob der Angeklagte "der Auffassung sein durfte, die gesamte Aktientransaktion habe die Billigung des Bürgermeisters Dr.Fggw' (S.8 der Revisionsbegründung), Bedeutung für die Strafzumessung beizulegen.
2. Die Revision wendet sich zu Unrecht dagegen (S.21 der Begründung), daß das Landgericht die tatsächlichen Behauptungen, für die die Leumundszeugen Spnsp und We venannt worden waren, als wahr unterstellt und es mit dieser Begründung abgelehnt hat, die beiden Zeugen zu vernehmen,
Dem Verteidiger mußte bekannt sein, daß er als bestimmte tatsächliche Behauptung nur angegeben hatte, Dr. KENNE» habe stets außerordentlich korrekt gearbeitet. Wenn er noch mehr tatsächliche Einzelheiten unterstellt sehen wollte, hätte er sie auf den verkündeten Beschluß hin noch behaupten müssen,
An die Wahrunterstellung hat sich das Landgericht auch gehalten,
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3. Das Landgericht hat es abgelehnt, gemäß dem Antrage des Verteidigers bestimmte Angaben des Mitangeklagten FB ins Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Das ist kein zulässiger Revisionsgrund.
Die Revision teilt mit, was der Mitangeklagte angegeben haben soll, und will daraus tatsächliche Folgerungen zugunsten des Angeklagten Dr Kup ze zogen sehen. Das ist unzulässig und nicht geeignet, eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht darzutun, wie die Revision meint.
4. Der Sachrüge hält der Strafausspruch stand. Es
trifft insbesondere nicht zu, daß der Umfang des Schadens . nicht genügend festgestellt sei (vgl.oben Nr.I 3).
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten Dr KR entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,
Sarstedt Koffka Schnitt j Dr.Börker Faller