Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 15.06.1982 – 5 StR 292/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
. URTEIL in der Strafsache gegen
den Schweißer
Günter DB EEE sus HB, geboren am EB 1949 in zu zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Le
#6
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1982 an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED au: un
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten BB gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9, November 1981 werden verworfen.
Der Angeklagte BB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der
Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
7G
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist durchweg offensichtlich unbegründet, die Revision der Staatsanwaltschaft ist es überwiegend. Bei ihr ist lediglich auf die Ausführungen zur Strafbemessung im Fall II/2 der Urteilsgründe (Wi) einzugehen.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, daß die Strafkamnmer bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Beihilfe zur Vergewaltigung. und täterschaftlicher sexueller Nötigung entgegen § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht von der Mindeststrafe des § 178 Abs. 1 StGB (ein Jahr) ausgegangen sei, sondern die Mindeststrafe des § 177 Abs. 1 i.V.m. §§ 27, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB (sechs Monate) zugrunde gelegt habe. Darauf kann die Bemessung der Strafe jedoch nicht beruhen. Das Landgericht sieht das Schwergewicht der im Rechtssinne einheitliche:: Tat in der Beihilfe zur Vergewaltigung. Es wirft dem Angeklagten vor, er habe "in brutaler Art und Weise mit der Gewaltanwendung begonnen", durch die der Geschlechtsverkehr zwischen dem Mitangeklagten und dem Opfer erzwungen wurde. Es geht deshalb erheblich über den Strafrahmen auch des § 178 Abs. 1 StGB hinaus, obwohl der Angeklagte zwischen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung weder Gewalt noch neue Drohungen eingesetzt und er "keine allzu schwer wiegenden sexuellen Handlungen von der Zeugin erzwungen" hat. Die Wahl des Strafrahmens hat sich daher im Ergebnis auch nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch im Falle Web Kur“ den Ausspruch über die Gesamt-
strafe aufzuheben.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel