Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 30.04.1981 – 4 StR 182/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IF

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 182/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Schweißer Emile FB aus OEEW, geboren 1946 in MB (Jordanien),

2. den Kellner Evangelos V EEE aus OB, geboren a GES 19:2 in vo (oriechenzand),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. September 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten FR wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren und den Angeklagten VB wegen Beihilfe zu dieser Tat zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richten.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe gegen ihn gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen

Antragsschrift vom 2. April 1981 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben, "

a) Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Strafe gegen den Angeklagten FR "erschwerend berücksichtigt, daß er, obwohl selbst nicht heroinabhängig, aus purem Gewinnstreben im Gastland, in das er illegal eingereist war, seinen Lebensunterhalt mit Heroinhandel zu bestreiten versucht hat" (UA 14). Das ist, wie der Generalbundesanwalt in der genannten Antragsschrift, auf die insoweit ebenfalls Bezug genommen wird, näher dargetan hat, fehlerhaft und nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen Angeklagten.

b) Einen Rechtsfehler enthalten auch die Strafzumessungsgründe gegen den Angeklagten VW. Das Landgericht hat nämlich "erschwerend" berücksichtigt, "daß der Angeklagte, ach eigenen Angaben lange Zeit den Bitten des Zeugen ZB widerstanden hatte, nunmehr ohne erkennbaren Grund dessen Wunsch nach Heroinbeschaffung" erfüllt hat (UA 15). Das beanstandet die Revision mit Recht. Wenn der Angeklagte einen Grund für die Tat gehabt hätte, der sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen ließe, so wäre das möglicherweise mildernd zu berücksichtigen. Daß ein solcher Grund "nicht erkennbar" ist, darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1980 - 4 Str 349/80 - und vom 19. Februar 1981 - 4 StR 47/81 - m.w.Nachw.).

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Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch gegen beide

Angeklagte aufzuheben.

Salger Spiegel

Knoblich Ruß

Hürxthal