Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 30.06.1982 – 3 StR 202/82

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 202/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Studienrat Marien Wa EB zus EEE, geboren an. EEE 1945 in NER / Ver,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am

30. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom

19. Januar 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines schutzbefohlenen Kindes zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Zur Frage, ob ein minder schwerer Fall sexuellen Mißbrauchs von Kindern gegeben ist, hat das Landgericht lediglich ausgeführt: "Weder objektive Gründe - die vorgenommenen Manipulationen liegen keineswegs nur knapp über der Erheblichkeitsschwelle - noch die Persönlichkeit des Angeklagten lassen die Tat in einem solch milden Licht erscheinen, daß der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zu hoch erscheint. Auch ist die Tat nicht auf eine Initiative der Geschädigten zurückzuführen " (UA S. 38).

Diese - im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles zu knappe - Begründung, macht nicht hinreichend deutlich, ob das Landgericht alle wesentlichen Umstände, die nach den getroffenen Feststellungen von Bedeutung sein können, in seine Gesamtbetrachtung von Tat und Täter zur Prüfung des Vorliegens eines minderschweren Falles einbezogen hat (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH, Beschluß vom 21. Mai 1982 - 4 StR 194/82 - jeweils mit weiteren Nachweisen). So ist insbesondere nicht erkennbar, ob von der Strafkammer bei der Wahl des Strafrahmens folgende Gesichtspunkte erwogen worden sind: erstens, daß die weniger als zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres stehende Geschädigte, nachdem der Angeklagte während der Filmvorführung ihre Hand ergriffen und seinen Arm um sie gelegt hatte und sie danach mit den anderen Schüilerinnen aus dem Raum gegangen war, von sich aus nach einiger Zeit allein zum Angeklagten in den Biologievorbereitungsraum zurückkehrte; ferner, daß der Angeklagte lediglich Handlungen vornahm, gegen die die Geschädigte sich weder körperlich noch verbal wehrte, und daß er auf

ihre Gegenäußerung hin davon abließ, ihre Hose zu öffnen; schließlich, daß das gesamte Tatgeschehen nur fünf bis zehn Minuten dauerte und der Angeklagte sich in der Folgezeit bis zur Aufdeckung der Tat der Geschädigten gegenüber monatelang korrekt verhielt, als sie nicht mehr von sich aus auf ihn zuging.

Dieser Sachmangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohm Zschockelt