Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 04.01.1978 – 2 StR 459/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 459/77 URTEIL yAı
in der Strafsache
gegen
den Heizungsinstallateur Ralf Norbert GC OEEED :u: a:
dort geboren em 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Januar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) in Kassel vom 16. März 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 _ A
Gründe§
Der Angeklagte hat in den Nachtstunden zum 13. November 1976 bei einer Auseinandersetzung auf der Straße einen anderen Mann durch zwei Messerstiche getötet. Die Jugendkammer hat ihn deshalb wegen Totschlags zu Jugendstrafe verurteilt,
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; da die Sachrüge durchgreift, bedürfen die durchweg unbegründeten Verfahrensrügen keiner besonderen Erörterung.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Nichtanwendung des §§ 20 StGB nicht tragen. Die Jugendkammer leitet ihre Überzeugung, daß der Angeklagte nicht volltrunken gewesen sei, allein aus seinem äußeren Verhalten zur Zeit der Tat ab. Das ist verfehlt, weil die Jugendkammer Feststellungen über die vom Angeklagten genossenen Alkoholmengen und die Zeiten des Alkoholkonsuns getroffen hat und im Zusammenhang mit der Schilderung des Tatgeschehens eine "theoretische Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,8 bis 4,7 %oll erwähnt,
Auf festgestellte äußere Symptome im Verhalten eines betrunkenen Täters darf der Tatrichter die Beurteilung der Frage der Zurechnungsfähigkeit nur dann allein gründen, wenn weder eine rechtzeitige Blutentnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes stattfinden konnte noch Feststellungen über den Alkoholgenuß des Täters zu treffen waren, auf die eine Errechnung des Blutalkoholgehalts durch einen Sachverständigen gestützt werden könnte, Geht der Tatrichter, wie es hier offenbar der Fall war, - sei es auch allein auf Grund
der von ihm als wahr erachteten Einlassung des Angeklagten - davon aus, daß der Täter bestimmte Alkoholmengen zu bestimmten Zeiten zu sich genommen hat, so muß er dafür Sorge tragen, daß der Sachverständige diese Tatsachen bei seinem Gutachten unter Berechnung des Blutalkoholwertes mit berücksichtigt, und darf er seine Entscheidung nicht an
ein Gutachten binden, das dieses Erkenntnismittel gänzlich außer acht läßt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Jugendkammer diese Grundsätze nicht beachtet hat. Er sieht sich deshalb genötigt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Gericht bei der Frage, ob der Angeklagte sich bewußt war, daß er das Opfer in den Rücken stach, auch seine möglicherweise durch die Trunkenheit geminderte Fähigkeit zu sicheren Wahrnehmungen zu beachten und unter diesem Gesichtspunkt die Einlassung zu prüfen haben, daß er nur Stiche in den Arm des Opfers habe ausführen wollen,
Schumacher Willms Kirchhof Meyer Buddenberg