Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 20.01.1982 – 2 StR 46/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IF
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_ 46/82 | BESCHLUSS 24.2:82
in der Strafsache
gegen
Heinz Wienand H ep sus Km, dort ge-
boren am ME 1957,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-2- | 57
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Fe-
bruar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Hemmmms ‚wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juli 1981, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht wegen versuchter Beteiligung an einem Verbrechen, sondern wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung verurteilt ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ‘über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, Hehlerei, "versuchter Beteiligung an einem Verbrechen" und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt.
Die Revision, die nach entsprechender Beschränkung nicht mehr dem Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung gilt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im übrigen richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; jedoch war der Urteilstenor dahin richtig zu stellen, daß der Angeklagte nicht der versuchten Beteiligung an einem Verbrechen, sondern - wie die Urteilsgründe ergeben (UA S. 32) - der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung (§ 30 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen ist.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer strafschärfend gewertet, daß sich der Angeklagte "nicht in einer Notsituation bzw. in bedrängend ungünstigen finanziellen Verhältnissen" befunden habe (UA S. 57 Mitte). Das ist rechtsfehlerhaft. Notsituationen des Täters oder dessen ungünstige finanzielle Verhältnisse können - wenn sie vorliegen - einen Strafmilderungsgrund abgeben; das Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht umgekehrt strafschärfend berücksichtigt werden. Dies entspricht seit langem der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 20. Januar 1982
- 2 StR 594/81 -; Rechtsprechungsnachweise in NStZ 1981,
131, 133). Hiergegen hat die Kammer nicht nur bei der Bemessung der Einsatzstrafe (Fall Ziffer 3 der Anklageschrift), sondern - wie die Verweisung auf die "oben herangezogenen positiven und negativen Bewertungsgesichtspunkte" (UA
S. 58) erweist - auch bei der Bemessung der Einzelstrafen
in den anderen Fällen verstoßen. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, während der Maßregelausspruch, der hierdurch nicht berührt wird, bei Bestand bleiben kann.
Mösl Meyer Theune Niemöller Gollwitzer