Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 06.04.1982 – 5 StR 477/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Gastwirt Dieter P EB aus DEE , geboren am EEEEEEEEEED 1941 in ri

wegen Förderung der Prostitution u.a.

37

-2- 574

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‚hat in der Sitzung vom 6.April 1982, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schuster

als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Spiegel Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE zus au

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor von 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

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werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

- 3 - 7

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatzsteuern und wegen Förderung der Prostitution zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind erfolglos.

I.

Auf die von dem Angeklagten ausschließlich erhobene allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Rechtsfehler zu einem Nachteil sind nicht hervorgetreten.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist ebenfalls ohne Erfolg. Zutreffend hat die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung freigesprochen. Die im Betrieb des Angeklagten beschäftigten "Bardamen" gingen auf dessen Veranlassung und Weisung der Prostitution nach. Dazu hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 18.Juli 1980 - 2 StR 348/80 - (NJW 1980,2591 = MDR 1980,950 = JZ 1980,817) und durch Urteil vom 20.Mai 1981 - 2 StR 784/80 -_ (NJW 1981,2071 = MDR 1981,863) entschieden, daß der Inhaber eines solchen Betriebes nicht verpflichtet ist, von den Einnahmen, welche die Prostituierten durch die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in seinem Lokal erzielen, Lohnsteuerbeträge einzubehalten und abzuführen. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die Prostitutionsausübung in einem bordellartigen Betrieb fällt nach der Verkehrsanschauung nicht unter den Begriff der nichtselbständigen Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs.1 Nr.4 EStG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die"Bardamen" wie in den vom 2.Strafsenat entschiedenen

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. 37 Fällen von den Gästen oder von dem Inhaber ein gesondertes Entgelt für die Vornahme der sexuellen Handlungen erhalten oder ob sie wie im vorliegenden Fall durch sogenannte "Trinkprozente" an den Betriebseinnahmen beteiligt werden, wobei die Gäste von einem bestimmten Sektkonsum an zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs in Separ&es "berechtigt" sind. Die Umstände, die sonst ein Dienstverhältnis im Sinne des Lohnsteuerrechts kennzeichnen, zumal die bestimmende Einflußnahme des Unternehmers auf Zeit, Ort, Ausführung und Bezahlung abhängiger Tätigkeit, sind hier Merkmale gesetzlicher Straftatbestände (§ 180 a Abs.1, § 181 a Abs.1 Nr.?2 StGB). Die Beschäftigung der Prostituierten durch den Angeklagten verstieß also nicht nur gegen die guten Sitten; sie war gerade wegen der Abhängigkeit der Prostituierten von dem Angeklagten strafbar. Eine solche strafbare Verhaltensweise kann nicht als Begründung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 2 LStDV verstanden werden, Sie erfüllt nicht den Tatbestand eines Steuergesetzes, so daß es auf die in § 40 AO vorgeschriebene wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ankommt. Einkünfte aus gewerbsmäßiger Unzucht sind, auch wenn sie in einen bordellartigen Betrieb erzielt werden, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 2 Abs.1 Nr.4 EStG, sondern sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Nr.3 EStG.

Schuster Spiegel Fuhrmann Horstkotte Niepel