Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 19.03.1982 – 2 StR 30/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

> str 30/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Lagerarbeiter Karl-Heinz M EEE aus Kal, dort geboren am BB 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

s2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom

29. Juni 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

1. Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung imstande, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn

Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; ständige Rechtsprechung). Indessen bedürfen ungewöhnlich hohe Strafen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, welche die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1977 - 1 StR 4120/77 - und 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 - Jeweils mit weiteren Nachweisen),

2. Diesen Anforderungen ist hier nicht in vollen Umfang genügt.

Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB wegen Versuchs und verminderter Schuldfähigkeit zweimal gemildert (§§ 23 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 StGB) und die Strafe demgemäß einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe entnommen.

Bei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt es mildernd die "Schrittmacherrolle" des Mitangeklagten, eine "gewisse Verstimmung" des Angeklagten darüber, vom späteren Opfer für einen Homosexuellen gehalten worden zu Sein, sowie den Unstand, daß er das Geschehen verurteile und tief bereue,

Zu seinen Lasten wertet die Kammer die "Brutalität und Mitleidslosigkeit", die auch in seinem Vorgehen gegen das Opfer zum Ausdruck komme, außerdem die Tatsache, daß er während des Laufs einer Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei.

-u- 52

Diese Erwägungen machen nicht genügend verständlich, wieso eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, die mit sieben Jahren der Obergrenze des zugrunde gelegten Strafrahmens auffällig nahekommt. Dies gilt um so mehr, als auch nicht näher erläutert wird, inwiefern die dem Angeklagten straferschwerend angelastete "Brutalität und Mitleidslosigkeit" seines Vorgehens ein besonderes, über die Tathandlung des versuchten Totschlags als solche hinausreichendes Ausmaß erreicht haben soll.

Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben und die Sache - wenngleich sich das Verfahren nun nur noch gegen einen Erwachsenen richtet - an eine andere Jugendkamnmer zurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 4. November 1981 - 2 StR 242/81 -, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

Mösl Müller Meyer

Theune Niemöller