Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 16.03.1982 – 1 StR 115/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
Ab ß
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Selahattin S DB aus Ve u, geboren am EB 1933 in TB (Türkei), zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: Sb Ali u.a.-
wegen Anstiftung zum Totschlag
FT
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. März 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten Selahattin Sg wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 19. Oktober 1981, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat das Gericht beschlossen, daß der Angeklagte sich während der Vernehmung des Zeugen Yigit Mb aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat, weil zu befürchten ist, daß der Zeuge in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde, Der Angeklagte wurde sodann aus dem Sitzungssaal entfernt. Der Zeuge wurde daraufhin vernommen und anschließend vereidigt. Nach einer Pause wurde der Angeklagte wieder hereingerufen und über das Wesentliche der Aussage des Zeugen unterrichtet.
Dieses Verfahren war fehlerhaft. Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal war nur für die Zeit der Vernehmung des Zeugen zulässig, nicht auch für die Ver-
handlung über die Vereidigung und für die Vereidigung des Zeugen selbst. Die Vereidigung gehört nicht zur Vernehmung,. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift des 8 2,7 StPO gestattet keine ausdehnende Auslegung. Dem Angeklagten hätte, nachdem er über das Wesentliche der Zeugenaussage unterrichtet worden war, Gelegenheit gegeben werden müssen, Fragen an den Zeugen zu richten und zur Vereidigung Anträge zu stellen. Das ist nicht geschehen, Darin liegt ein absoluter Revisionsgrund (BGHSt 26, 218, 219).
Dieser wird nicht dadurch behoben, daß der Zeuge am folgenden Verhandlungstag noch einmal in Anwesenheit des Angeklagten vernommen worden ist und sich anschließend auf
den bereits geleisteten Eid berief (S. 346 d.A.). Denn
da der Eid bereits in Abwesenheit des Angeklagten geleistet war, hatte der Angeklagte jedenfalls hinsichtlich der ersten Vernehmung keinerlei Möglichkeit, auf eine denkbare Nichtvereidigung hinzuwirken,
Es liegt auch keine der Fallgestaltungen vor, bei denen
mit Rücksicht auf die Wahrung der Interessen des Angeklagten davon ausgegangen werden kann, daß es sich bei dem in Abwesenheit des Angeklagten abgewickelten Verfahrensabschnitt um einen nicht wesentlichen Vorgang der Hauptverhandlung gehandelt hat (vgl. BGHSt 22, 289, 297; BGH, Urtei. vom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 - bei Holtz MDR 1978, 46 und Urteil vom 24. Januar 1978 - 1 StR 731/77 -).
Auf die weitere Rüge der Inaugenscheinnahme der Tatwaffe
in Abwesenheit des Angeklagten sowie auf die Sachrüge kommt es danach nicht mehr an."
Dem tritt der Senat bei.
Herdegen Ulsamer Maul
Schikora Foth