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BGH Beschluss vom 05.03.1982 – 2 StR 640/81

2. Strafsenat

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72 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 650/581 BESCHLUSS RL

in der Strafsache

gegen

den Hausmeister Helmut Otto Fe aus 00)

ER, geboren an u 1943 in On / Krs, DEEED,

wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u. a.

U

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO ‘beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Fan wird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 6. November 1980, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 1982 ausgeführt;

"Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt vor. In der Hauptverhandlung vom 30. September 1980 wurde auf Antrag des Verteidigers das Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorübergehend abgetrennt und am

1. Oktober 1980 wieder mit den anderen Verfahren verbunden. Während der Trennung der Verfahren wurden in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Zeugen Elvira ZW, Josef SEE, Marliese WE, Werner DIEB und Raimund ZAEEEEEEEEEE vernommen. Die Aussagen der Zeugen WW, Dee und ZEN betrafen den Raubüberfall auf die Sparkassenfiliale in Darmstadt, Heidelberger Straße 89, zu dem der Beschwerdeführer FM nach dem Anklagevorwurf und nach den in der Hauptverhandlung getroffenen

Feststellungen Beihilfe durch Beschaffung der Schußwaffen geleistet hat. Das Ergebnis der Vernehmung dieser Zeugen war mit maßgebend dafür, daß die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten De» für glaubhaft angesehen hat (UA S. 12, 13). Die Verfahrensweise des Landgerichts erweist sich als Verstoß gegen § 230 StPO, der nach § 338 Nr. 5 StPO die Revision begründet. Die Zulässigkeit einer vorübergehenden Abtrennung des Verfahrens hat dort ihre Grenze, wo zwingende Vorschriften der Strafprozeßordnung entgegenstehen. Unzulässig ist eine vorübergehende Abtrennung danach dann, wenn die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten Vorgänge zum Gegenstand hat, die die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren. Denn in einem solchen Fall läuft die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO niedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO besonders abgesicherten Abwesenheitsgebots hinaus. Deshalb greift der absolute Revisionsgrund des

§ 338 Nr. 5 StPO dann ein, wenn sich nicht sicher ausschließen 1äßt, daß die in Abwesenheit des Angeklagten geführte Hauptverhandlung den Gegenstand seiner späteren Verurteilung sachlich mitbetroffen hat (BGHSt 24, 257, 259).

Die in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführte Vernehmung der Zeugin We, DIEB und ZU nat seine Verurteilung sachlich mitbetroffen. Denn die Verurteilung wegen Beihilfe setzt die Feststellung der Haupttat voraus. Für diese waren die Aussagen dieser Zeugen von Bedeutung, wie sich aus den Darlegungen auf UA S. 12, 13 ergibt.

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Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge genügt auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO. Denn in der Revisionsbegründungsschrift werden die ergangenen Beschlüsse und die Namen der während der Abtrennung vernommenen Zeugen mitgeteilt. Zwar kann der Begründungsschrift selbst nicht entnommen werden, welche Zeugenaussagen die Verurteilung des Angeklagten mitbetroffen haben können, weil der Beschwerdeführer den Umstand, der für die Begründetheit der Beanstandung entscheidend ist, nicht ausdrücklich herausstellt. Doch ist dieser Mangel unschädlich, weil sich die notwendige Ergänzung seines Vorbringens aus den Urteilsgründen (UA S. 12, 13) ergibt.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nötigt hier zur Aufhebung des Urteils ingesanmt,

obwohl er unmittelbar nur die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung betrifft. Denn die rechtliche Begründung

auf UA S. 20 rechtfertigt es nicht, zwei rechtlich selbständige Vergehen gegen das Waffengesetz anzunehmen, von denen eines mit dem Verbrechen der Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit steht. Für das Dauerdelikt des § 53 Abs. 1 Nr. 3a Waffengesetz war die Aufgabe des Entschlusses, sich an dem Raubüberfall zu beteiligen, für sich allein noch kein Umstand, der die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die halbautomatische Schußwaffe als eine neue, rechtlich selbständige Straftat erscheinen lassen könnte."

Dem schließt sich der Senat an.

Mösl Müller | Meyer

Maier . Theune