Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 09.02.1982 – 1 StR 798/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AZ a
BUNDESGERICHTSHOF
r StR 798/81 BESCHLUSS [7
in der Strafsache
gegen
den Schriftsetzer Robert H CE zu: To, geboren am EEE 1957 in ng Y@B (USA), zur
Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
BLL
Der 1, Stra£fsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung nd - zu Ziffer 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349
Abs, 2 und 4 StPO am 9. Februar 1982 einstinnig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten |
3.
wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhs vom io. August 1981, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen II Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die im Fall II Nr. 3 verhängte Einzelstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte
Ha
a)
von "Sommer 1978" bis "Ende 1978" in unregelmäßigen
Abständen, durchschnittlich alle drei bis vier Wochen "einen Hit" Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat (Fall II Nr. 1, VAS. 7);
b) im Sommer 1979 "mehrere Wochen lang", und zwar bis Mitte August 1979, ein- bis zweimal pro Woche je "einen 5oer Hit" Hercin zum Eigenverbra::ch erworben nat (Fall II Nr. 2, UVAS. 8).
Die auf diesen Feststellungen beruherie Verurveiiung wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen läßt den Schuldumfang des «em Angeklagten jeweils zur Last gelegten strafbaren Verhaltaei:s nicht ausreichend erkennen, Dafür wäre hier erforderlich gewesen, daß auch die Mindestzahl der Erwerbsakte und die im Einzelfall erworbene Mindestmenge des Betäubungsmittels mitgeteilt werden (BGH, Urt. vom 23. Juni 1981 - 1 StR 256/81). Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte jeweils nur derart geringe Mengen Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat, daß der Tatrichter gemäß § 2 Abs. 3 StGB auch die Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG n.F. zu prüfen haben wird.
Die Angriffe gegen den Schuldspruch im Fall II Nr. 3 der Urteilsgründe sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß er durch die Strafzumessung in den aufgehobenen Fällen beeinflußt worden ist.
Die festgestellten Rechtsfehler haben auf die Verurteilung des Mitangeklagten Hab keinen Einfluß, so daß
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eine Erstreckung der teilweisen Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO nicht in Betracht kommt.
Pikart Herdegen Ulsamer
Schikora Foth