Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 21.10.1982 – 4 StR 550/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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03 oF8

BUNDESGERICHTSHOF

4 str 550/82 BESCHLUSS Ale.

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Tariq Sultan M ib aus cu. geboren am EEE 1955 in ro (Pakistan),

wegen Kindesmißhandlung

40.3

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und

4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juni 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die Verfahrensrüge wie auch die allgemeine Sachbeschwerde sind insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 24. September 1982 zutreffend ausgeführt hat.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte sich "als Asylbewerber in grober Weise über die Gesetze seines Gastlandes hinweggesetzt hat" (UA 16). Was damit ausgesagt sein soll, bleibt unklar, zumal das Landgericht in demselben Zusammenhang darauf hinweist, daß "die Tat ihrer Art nach in aller Welt - auch in Pakistan - schwerstes Unrecht an einem hilflosen Kinde* sei. Es ist deshalb zu besorgen, daß sich die Erwägung in einer strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft und damit gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstößt (vgl. BGH NJW 1972, 2191; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1982 - 2 StR 693/81 - und vom 10. März 1982 - 2 StR 65/82).

Obwohl die vom Landgericht erkannte Strafe angesichts der Umstände und der Folgen der Tat keineswegs außerhalb der Grenzen der Schuldangemessen-

heit liegt, läßt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat,

Salger Ruß Engelhardt Goydke Jähnke