Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 10.03.1982 – 2 StR 65/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 65/82 BESCHLUSS 10.3.8

in der Strafsache gegen

den Traktorenschlosser Surat S GEEEB zus LEHREN,

geboren am EEE 1942 in Hee (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gr de:

Die Prüfung des Urteils auf Grund der allein erhobenen Sachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht wertet strafschärfend, daß der Angeklagte, der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylant Gastrecht in Anspruch nehmen wolle, "dieses Gastrecht durch eine solche Gewalttat mißbraucht". Was damit ausgesagt sein soll, ist nicht näher eräutert. Deshalb ist zu besorgen, daß sich diese Erwägung in einer straferschwerenden Berücksichtigung ‚der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft

12?

und damit gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstößt (BGH NJW 1972, 2191; Beschluß vom 15. Januar 1982 - 2 StR 693/81 -).

Obgleich das Landgericht andererseits die Lage des Angeklagten als Asylant in einem fremden Land einschließlich der dadurch bedingten Schwierigkeiten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, 1äßt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht,

Mösl Müller Maier

Niemöller Gollwitzer