Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 10.12.1981 – 4 StR 564/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5% BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 564/84 URTEIL AU II"
in der Strafsache
gegen
den Speditionskaufmann Wolfgang H (sus aus Ho, zeboren am EEE 1953 ir vo
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (ui,
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
22. Juni 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die angeordnete Maßregel bleibt aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
LG
IN
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB), mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (3% 113 Abs. 2 StGB) und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde die Nichtanwendung des § 315 b Abs. 3 StGB i.Verb. m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
In den genannten beiden Bestimmungen wird der Täter eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 StGB mit einer höheren Strafe bedroht, wenn er z.B. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu verdecken. Dazu heißt es im Urteil (UA 10) lediglich, es habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte in dieser Absicht gehandelt habe. Diese auf den Gesetzeswortlaut beschränkte Begründung ist hier unzureichend.
Zwar obliegt die Feststellung, ob ein Täter in einer bestimmten Absicht gehandelt hat oder nicht, allein dem Tatrichter. Dessen Überzeugung, d.h. seine persönliche, von Zweifeln freie Gewißheit von einem bestimmten Tatgeschehen, ist nicht angreifbar und kann vom Revisionsgericht - an Hand der Urteilsgründe - nur dahin nachgeprüft werden, ob sie etwa von rechtsfehlerhaften Er-
wägungen beeinflußt ist. Um dem Revisionsgericht diese
- sachlichrechtliche - Nachprüfung zu ermöglichen, ist der Tatrichter jedoch gehalten, sich dort, wo Zweifel auftreten könnten, im Urteil mit den für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Umständen auseinanderzusetzen. Der Umfang seiner Darlegungspflicht richtet sich jeweils nach der besonderen Gestaltung des Einzelfalls.
Die Revision vermißt mit Recht nähere Darlegungen zu den Beweggründen des Angeklagten für seine Polizeiflucht. Er hatte mit seinem Kraftwagen nach erheblichem Alkoholgenuß (Blutalkoholgehalt 1,7 %0) am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen (UA 4, 8) und damit die Strafbestimmung des § 316 StGB verletzt. Es kam zu einem leichten Verkehrsunfall mit einem Mofafahrer; die Beteiligten und Passamten besprachen den Vorfall an der Unfallstelle (UA 4). Nachdem ein Polizeibeamter zufällig hinzugekommen war und den Angeklagten aufgefordert hatte, seine Fahrzeugpapiere und seinen Führerschein zu holen, begab sich der Angeklagte zu seinem Fahrzeug, stieg ein und fuhr überraschend für alle Beteiligten davon (UA 4). Er hat dann nach den Feststellungen der Strafkammer über einen längeren Zeitraum, im hohen Maße zielgerichtet (UA 11) und mit außergewöhnlicher Rücksichtslosigkeit und Hartnäckigkeit (UA 13), versucht, sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen (UA 4 bis 7). Selbst wenn er für den Verkehrsunfall nicht (mit) verantwortlich gewesen sein sollte, mußte sich bei der gegebenen Sachlage Jedem unbefangenen Beobachter der Verdacht geradezu aufdrängen, daß der Angeklagte dies alles unternommen habe, um nicht wegen seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zur Verantwortung gezogen zu werden. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkammer deshalb im Urteil ausdrücklich auseinandersetzen
müssen. Ohne diese Auseinandersetzung läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß sie bei der Beurteilung der inneren Tatseite von rechtlich unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist.
Der dargelegte sachlichrechtliche Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die angeordnete Maßregel kann aufrecht erhalten bleiben, da sie keinen Rechtsfehler enthält und nach Sachlage auszuschließen ist, daß die neue Strafkammer eine längere Sperre als 4 Jahre für erforderlich halten wird.
Die neue Strafkammer wird die in der Entscheidung BGHSt 28, 93 niedergelegten Rechtsgrundsätze zu beachten haben (vgl. BGH bei Hürxthal DRiZ 1979, 150 unter 17).
Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke
Mi 93 }