Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 02.12.1981 – 2 StR 492/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
AT3 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 492/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Facharbeiter Knut-Heinz K gun» aus BED, dort geboren am EEE 1955,
wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1981, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Zschockelt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ii»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. November 1980, soweit der Ange-
klagte Kill freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3_ -—FYI3
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Ki» unter Verurteilung wegen anderer Straftaten vom Vorwurf der versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beeinträchtigung der Sicherheit des Schienenbahnverkehrs (§ 8 311, 315, 23 StGB) freigesprochen,
Hierzu ist folgendes festgestellt worden:
Der Angeklagte bastelte im Dezember 1978 eine Rohrbombe. Dazu benutzte er eine Stahlflasche, die er außen mit Einkerbungen versah und mit einer Mischung aus rotem Blutlaugensalz und Natriumchlorat füllte,
Als Zündvorrichtung steckte er zwei Glühbirnen ohne Glas in das Flascheninnere, verband sie mit Drähten, verschloß dann die Flasche und befestigte die aus dem Flaschenhals herausragenden Drahtenden an einem etwa
25 m langen Kabel. Im Januar 1979 wollte er die Bombe zur Explosion bringen, Zusammen mit dem Mitangeklagten BEE vegab er sich deshalb zu der Bundesbahnstrecke Euskirchen-Bonn, plazierte die Bombe am Fuß einer Böschung, rollte das Kabel ab und versuchte, die Bombe mit einer Taschenlampenbatterie zu zünden. Dies gelang jedoch nicht. Der Angeklagte, der sich darüber ärgerte, ging daraufhin zu der Bombe zurück, schnitt die Drahtenden vom Verlängerungskabel ab, nahm die Bombe auf und schleuderte sie in die Luft. Wo sie wieder aufkam, wurde nicht festgestellt. Der Angeklagte ließ die Bombe liegen, weil er Angst hatte, sie könne beim Aufheben detonieren. Die Bombe wurde am 30. Januar 1979 von einem Streckenbegeher der Bundesbahn entdeckt; sie
lag an der rechten Schieneninnenseite des Gleises
Euskirchen-Bonn. Bei dem Versuch, sie andernorts zu entschärfen, kam es zur Detonation, die den Sprengkörper zerstörte.
Die auf den freisprechenden Teil des Urteils beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie führt mit einer Verfahrensbeschwerde zur Urteilsaufhebung.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Vernehmung zweier Zeugen zum Beweise dafür beantragt, daß die Bombe bei ihrer Entschärfung einen Krater in das Erdreich gerissen habe. Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, da die Explosion in der Nähe des Polizeipräsidiums unter anderen Bedingungen (u.a. Bodenbeschaffenheit) erfolgt sei als sie an der Bahnlinie herrschten.
Dieser Ablehnungsbeschluß hält - wie die Revision zutreffend rügt - der rechtlichen Prüfung nicht stand, Bedeutungslos im Sinne des § 24h Abs. 3 Satz 2 StPO ist allerdings eine Beweistatsache schon dann, wenn selbst ihre Bestätigung keinen Einfluß auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt haben könnte (BGH NJW 1953, 35, 36; BGH GA 1964, 77; BGH, Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 110/81; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 192). Dies hat das Landgericht aber nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Es geht selbst davon aus, daß die Sprengkraft der Bombe ein entscheidungserheblicher Umstand war: Das ergibt sich unmittelbar aus dem Urteil, soweit es Gewicht
auf die Feststellung legt, die Bombe sei nicht geeignet gewesen, einen den Bahnverkehr beeinträchtigenden Schaden - sei es an der Gleisanlage, sei es an einem die Stelle gerade passierenden Zug - anzurichten (UA S, 35). Für die Sprengkraft der Bombe und die mutmaßlichen Folgen ihrer Detonation im Bereich des Auffindungsorts Konnte es aber von wesentlicher Bedeutung sein, welche Wirkungen die tatsächliche Explosion des Sprengkörpers bei dem Versuch seiner Entschärfung hervorgerufen hatte, Das liegt auf der Hand. Daran ändert auch nichts, daß
die Explosion unter anderen Bedingungen stattfand. Abgesehen davon, daß die Begründung des Beschlusses den Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der Bedingungen kaum konkretisiert, waren hier - anders als in den Fällen mangelnder Rekonstruierbarkeit eines bestimmten Geschehens - die für die Explosionswirkungen maßgeblichen Verhältnisse sowohl am Tatort als auch am Ort der Detonation Jedenfalls feststellbar. Die Bedeutungslosigkeit der zu erweisenden Tatsache durfte deshalb nicht schon mit der nicht näher belegten Behauptung bejaht werden, es sei unmöglich, von den Folgen der tatsächlichen Explosion auf die mutmaßlichen Auswirkungen einer Detonation der Bombe am Auffindungsort zu schließen. Soweit diese Erwägung für die Ablehnung des Beweisamtrags bestimmend gewesen sein sollte, reicht sie schon deshalb nicht aus, weil das Landgericht nicht dargetan hat, ob es die zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Sachkunde besessen oder - was andernfalls notwendig gewesen wäre - hierzu sachverständigen Rat in Anspruch genommen hat.
Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags kann das Urteil beruhen. Zwar hat sich das Landgericht bei der Beurteilung der möglichen Schadensfolgen einer Explosion der Bombe am Auffindungsort auf die An-
gaben zweier Sprengstoffexperten gestützt, von denen einer als Sachverständiger gehört worden ist. Indessen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß dieser Sachverständige bei seinem Gutachten diejenige Folge mitberücksichtigt hat, die nach der Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft bei der tatsächlichen Detonation der Bombe eingetreten sein soll. Es läßt sich nicht ausschließen, daß er bei Mitberücksichtigung dieser Folge zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, zumal der Sprengkörper selbst als unmittelbares Anschauungs- und Untersuchungsobjekt nicht mehr zur Verfügung stand.
Da bereits die erörterte Verfahrensrüge das Urteil zu Fall bringt, kommt es auf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachbeschwerde nicht an.
Die neu entscheidende Kammer wird - sollte der Vorwurf einer Straftat nach 88 311, 315, 23 StGB nicht nachweisbar sein - zu prüfen haben, ob die Tat (§ 264 StPO) als Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz ($ LO Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 2) zu ahnden ist. Daß - wie das Landgericht im Urteil behauptet (UA S. 37) - das Verfahren insoweit eingestellt worden wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Davon abgesehen könnte es sich allenfalls um eine Beschränkung nach § 154 a StPO handeln, die eine gegebenenfalls gebotene Wiederein-
-7- ATS
beziehung in das Verfahren nicht hindert (§ 154 a Abs, 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1980 - 1 StR 422/80 -).
Mösl Müller Theune Niemöller Zschockelt