Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 15.06.1983 – 2 StR 141/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A2Y4 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 141/83 URTEIL 76.6.2?
in der Strafsache
gegen
den Studenten Frank Armin D GEB zus Ka. geboren an m 195 in u, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
ALS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. Juni 1983 in der Sitzung vom 16, Juni 1983, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
B. Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr, GE ir ser Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEEEEEEB bei der Verkündung
‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesn.,
Von Rechts wegen
ALS
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision an.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings, daß das Landgericht die Vernehmung der Zeugen abgelehnt habe, welche über frühere Angaben des Zeugen rn aussagen sollten. Diese sollten bestätigen, daß RB ihnen gegenüber erklärt habe, der Angeklagte sei einmal in Besitz von 400 g Kokain gewesen.
Das Landgericht hat aus den Akten festgestellt, oo] habe bei seinen früheren Vernehmungen gegenüber den Zeugen keine Angaben gemacht, die eine objektive Grundlage für die Bewertung des Wahrheitsgehalts seiner Aussage bieten könnten. Vor allem aber hat es die Beweisbehauptung deshalb als unerheblich angesehen, weil der Zeuge rg nach dem Eindruck, den die Kammer von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hatte, unglaubwürdig sei. Aus diesem Grunde kam es nach Auffassung der Strafkamnmer nicht darauf an,
ob Rp den Angeklagten früher belastet hatte oder nicht. Damit hat das Landgericht eine unter Beweis gestellte mittelbare Tatsache deswegen als bedeutungslos angesehen, weil diese in Anbetracht des sonstigen Beweisergebnisses nicht geeignet war, die richterliche Überzeugung zu beeinflussen, Eine solche Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH GA 64, 77; BGH, Urteil vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75; Beschluß vom 30. Oktober 1981 - 3 StR 334/81 und Urteil vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 492/81).
Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisamtrags mit der Behauptung angreift, die Vernehmung der benannten Zeugen hätte auch Aufschluß über die Glaubhaftigkeit der früheren Angaben des Zeugen rn gegeben, ist die Rüge (bereits) deswegen unbegründet, weil im Beweisamtrag keine Tatsachen für diese Behauptung vorgetragen worden waren. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO hat die Rüge keinen Erfolg. Der Vorwurf, das Landgericht habe sich seine Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit des Zeugen RB nicht "in umfassender Weise verschafft", wird nicht durch Tatsachenvortrag gestützt. Rgp wurde in der Hauptverhandlung vernommen und von den Beteiligten befragt. Auf Fragen zum hier bedeutsamen Beweisthema verweigerte er gemäß § 55 StPO die Aussage. Der Zeuge machte auf das Gericht einen unglaubwürdigen Bindruck, den Niederschriften über seine früheren Vernehmungen konnte die Strafkammer nichts entnehmen, was geeignet gewesen wäre, diesen Eindruck zu entkräften. Unter diesen Umständen mußte sie sich nicht gedrängt sehen, die von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen zu den früheren Angaben Rs und deren Glaubhaftigkeit zu vernehmen,
BZ,
2. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen om war jedoch rechtsfehlerhaft. Durch seine Vernehmung sollte bewiesen werden, daß nach der Aussage eines anderen Zeugen der Angeklagte in den fünf Fällen, in denen er jeweils drei bis 10 & Kokain an Se und Dr» verkaufte, 20 g dieses Rauschgifts in Besitz hatte, Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Beweisbehauptung sei ohne Bedeutung, weil der Angeklagte zu diesem Sachverhalt ein Geständnis abgelegt, dabei allerdings nur den Besitz und die Abgabe geringerer Mengen eingestanden habe. Es sei aber zu berücksichtigen, daß die in das Wissen der Zeugen gestellten größeren Mengen ersichtlich nur auf Schätzungen beruhten und nicht "objektivierbar" seien.
Diese Entscheidung beanstandet die Revision zu Recht. Die Beweisbehauptung, durfte nicht allein deswegen als bedeutungslos bezeichnet werden, weil der Angeklagte selbst nur geringere Mengen zugegeben hatte und die Angaben der Zeugen auf Schätzungen beruhten. Das ist eine unzulässige Vorwegnahne der Beweiswürdigung. Eine Ablehnung des Antrags wäre allenfalls dann möglich gewesen, wenn die Angaben des Angeklagten mit denen der Zeugen in etwa übereingestimmt hätten. Auf eine solche Übereinstimmung stützen sich der ablehnende Beschluß und das angefochtene Urteil jedoch nicht. In den Urteilsgründen wird zu diesem Tatkomplex lediglich festgestellt, daß der Angeklagte in verschiedenen Lieferungen insgesamt etwa 15 & Kokain von BED erhalten und dieses Jeweils nach Entnahme eines Teils zum Eigenverbrauch an den Zeugen Dip weiterverkauft habe.
-6 -
Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß das Landgericht auf Grund der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags den Schuldumfang der dem Angeklagten angelasteten Tat zu gering bemessen hat.
Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
Der neu entscheidende Tatrichter wird allerdings die von der Revision vermißte Prüfung vorzunehmen haben, ob und in welchem Umfang der Angeklagte auch gegen die Abgabenordnung verstoßen hat, sofern die Verfolgung nicht auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz beschränkt werden sollte ( vgl. BGHSt 30, 237, 243),
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer