Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 26.03.1981 – 4 StR 110/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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E67
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 110/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Wolfgang F u zu: NG, GN, geboren am EEE 1955 ir vu;
wegen Raubes u.a.
IS
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin u
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Landgerichts Landau in der
Pfalz vom 16. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen
worden ist,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung und (tateinheitlich begangener) Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf der Anklage, am 30. September 1979 einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Richard OB begangen zu haben, hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit Freispruch erfolgt ist. Sie hat das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Verletzung förmlichen Rechts begründet. Die Revision hat Erfolg.
1. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Angeklagten wegen des zum Nachteil Richard Of pvegangenen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen, hilfsweise den Zeugen Arno I zum Beweise dafür zu vernehmen, "daß der Zeuge ok blutüberströmt in seinem Schlafzimmer aufgefunden wurde und daß dieser ihm gesagt habe, daß der Angeklagte der Täter war" (Bd. II Bl. 243 d.A.). Das Landgericht hat diesen Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen abgelehnt und dazu ausgeführt: "Die unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden (§ 244 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Aussage des Zeugen OR pestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß dieser schon am Morgen nach dem Vorfall vom 30. September 1979 dem Zeugen Arno MB gegenüber - seiner subjektiven Überzeugung gemäß - davon gesprochen hatte, daß der Angeklagte der Täter sei. Daß der Zeuge in-
folge eines nächtlichen Vorfalls erhebliche Verletzungen erlitten hat, steht nicht in Zweifel. Dies berührt indes die dargelegten Zweifel an der Identität zwischen dem Täter und dem Angeklagten nicht."
2. Die Revision rügt zu Recht, daß die Begründung für die Ablehnung des Beweisamtrages fehlerhaft ist.
a) Gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann eine behauptete Tatsache als wahr behandelt werden, wenn es sich um eine erhebliche Behauptung handelt und wenn diese zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 205, 216). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier schon deshalb, weil die Staatsanwaltschaft ihre Behauptung zulasten des Angeklagten vorgebracht hat, um die Zweifel der Strafkammer auszuräumen, die diese an der zuverlässigen Identifizierung des Angeklagten als Täter durch das Opfer Of natte.
b) Die Ablehnung des Beweisamtrages läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß die Strafkammer nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe der Tatsache, die bewiesen werden sollte, keine Bedeutung für ihre Entscheidung beigemesse! hat. Zwar genügt es für die Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, daß selbst die Bestätigung der Beweistatsache keinen Einfluß auf die richterliche Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt haben könnte (BGH NJW 1953, 35; GA 64, 77; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 192; Kleinknecht, StPO 35. Aufl., § 244 Rdn. 52). Die Bedeutungslosigkeit darf aber nicht lediglich aus dem bisherigen Beweisergebnis abgeleitet werden (BGH MDR 1970, 778). Das wäre hier jedoch der Fall. Die Zweifel an der Identifizierung des Angeklagten
durch den Verletzten hat die Strafkammer mit den unsicheren Angaben des Zeugen OB und den von ihm in der Hauptverhandlung geschilderten Umständen des Überfalls begründet (UA 16/17). Daraus folgt jedoch noch nicht, daß auch den Äußerungen des Verletzten über die Person des Täters wenige Stunden nach dem Überfall keine Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Strafkammer zukommen konnte. Das gilt insbesondere für den genauen Wortlaut der Erklärungen OWEB und den Grad ihrer Bestimmtheit hinsichtlich der Identifizierung des Täters. Beide Gesichtspunkte gehören bei sinngemäßer Auslegung zum Inhalt des Beweisamtrages der Staatsanwaltschaft.
3. Da hiernach nicht auszuschließen ist, daß der Freispruch auf der fehlerhaften Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Arno Mil verunt, war das Urteil insoweit aufzuheben.
Spiegel Hürxthal Knoblich Goydke
Salger