Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 20.10.1981 – 5 StR 564/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

'. Heinz MEER zu: ru dort geboren am up 1936,

<. Dieter Ku au Du, geboren am EEE 1539 in og (01),

wegen Betruges u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20.Oktober 1981 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Mg und KR wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 27.März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.

Gründe§

1. Beide Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß das Gericht in der Verhandlung am 30.Januar 1981 nicht vorschriftsmäßig besetzt war, weil der Schöffe RB einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hat, so daß er der Zeugenvernehmung nicht folgen. . konnte. Das ist durch die dienstliche Äußerung des Richters Dr.Sch@iiik bewiesen. Danach fiel dem Richter auf, daß drei Zuschauer kicherten. Aus ihren Blicken konnte er entnehmen, daß der Grund für ihre Heiterkeit in der Person des neben ihm sitzenden Schöffen R@B lag. Der Richter wandte sich dem Schöffen zu und beobachtete, daß dessen Kopf mit geschlossenen Augen und leicht geöffnetem Mund locker nach vorn geneigt war. Er weckte ihn mit einem Rippenstoß. Zwar hat der Richter nicht angeben können, wie lange der Schöffe geschlafen hat. Der von ihm geschilderte Vorfall spricht aber für die Richtigkeit der Darstellung, welche die Verteidiger in den Revisionsrechtfertigungen gegeben haben. Danach hat der Schöffe bei dem"überwiegenden Teil dieser Zeugenvernehmungen" bzw. "während eines beachtlichen Zeitraumes der Verhandlung" geschlafen. Es liegt daher der unbedingte Revisionsgrund des A zza ww. 4 StPO vor.

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_ 5) _ BGE Dass

2. Die Revision des Angeklagten KB nat auch noch aus einem anderen Grund Erfolg. Die Strafkammer hat das Verfahren gegen diesen Beschwerdeführer vorübergehend abgetrennt und in Abwesenheit seines Verteidigers die Zeugen Albert HE, Theodor Ma, Peter HM, Ulrich Hai, Gabriele Schr und Helmut He vernommen. Diese Beweisaufnahme hat die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe mitbetroffen. Damit sind die §§ 140 Abs.1 Nr.1, 145 Abs.1 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 3538 Nr.5 StPO vor.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Rebitzki