Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 31.07.1980 – 2 StR 345/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 345/80 URTEIL ey FE
in der Strafsache gegen
Gerhard K u zus A, dort geboren am EEE 1940, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u. a.
- 2- „
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 30, Juli 1980 in der Sitzung vom 31. Juli 1980, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl
Dr. Müller
Dr. Meyer '
Niemöller
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt u»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE» aus MeEEmp in der Verhandlung vom
30. Juli 1980 als Verteidiger des Angeklagten,
Justizsekretär ii»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom
12. November 1979, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Totschlags und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und das zum Totschlag benutzte Gewehr eingezogen, Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat in beiden Fällen der Verurteilung mit jeweils einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Im Fall der Verurteilung wegen Totschlags hat der Verteidiger unter Benennung eines Zeugen einen Beweisamtrag dahin gestellt, "daß die aggressive Haltung der Gäste und der Angriff auf Personal und Angehörige auch nach Ende der Auseinandersetzung in der Bar im Toilettenraum gegenüber der Schwester des Angeklagten und ggü. der Tochter NR fortgesetzt wurden". Die Strafkammer hat diesen Antrag "gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, da die Behauptungen, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollen, so behandelt werden können, als wären die behaupteten Tatsachen wahr", Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich die Strafkammer an die Wahrunterstellung nicht gehalten hat.
Zwar muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatrichter aus einer im Sinne des § 2hul Abs. 3 StPO als wahr unterstellten Tatsache nicht die vom Antragsteller ins Auge gefaßten und gewünschten Schlüsse ziehen; er darf jedoch sein Urteil nicht auf Erwägungen stützen, die der als wahr unterstellten Tatsache widersprechen. Zudem muß die Wahrunterstellung die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Durch Wahrunterstellung wird ein Beweisamtrag nur dann
u.
erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (vgl. zuletzt BGH Urt. v. 16. Juli 1980 - 2 StR 135/80 - mit Nachw.). Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht beachtet.
Durch die vom Angeklagten beantragte Zeugenvernehmung sollte bewiesen werden, daß die aggressive Haltung "der Gäste", also sämtlicher beteiligten Gäste fortdauerte. Im Urteil ist indessen festgestellt, daß nur "zwei Gäste" zunächst die aggressive Haltung auch nach der Auseinandersetzung in der Bar fortsetzten (UA S. 10).
Des weiteren stellt die Kammer fest, daß, als der Angeklagte den Vorraum etwa von der vierten Stufe von unten aus überblicken konnte, dort Ruhe herrschte, obwohl durch die als wahr unterstellte Behauptung gerade bewiesen werden sollte, daß dies nicht der Fall war, vielmehr die Unruhe und die Angriffe der Gäste gegen Tochter und Schwester des Angeklagten weiter andauerten. Die Strafkamner hat sich danach einerseits mit der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt, zum andern den Beweisamtrag entgegen seinem erkennbaren Sinn eingeengt.
Auf diesem Verfahrensmangel kann der Schuldspruch wegen Totschlags beruhen, da sich bei Zugrundelegung der als wahr unterstellten Tatsachen ein völlig anderes Bild von der Atmosphäre in den Räumen der Gaststätte ergibt, als sie von der Strafkammer festgestellt ist. Das aber wiederum kann Einfluß haben auf die Beurteilung der inneren Tatseite, möglicherweise auch auf die Prüfung von vermeintlicher Notwehr und vor allem auf die Erwägungen
zum Strafausspruch,
Unter diesen Umständen zwingt der Verfahrensmangel zur Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags, ohne daß
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es auf die anderen in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde noch ankommt.
2. Ebensowenig kann der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung bestehenbleiben, Insoweit dringt die Rüge durch, daß die Strafkammer die Zeugen Ku SCHE und Dagmar CEEB unter Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt habe.
Auf S. 36 UA ist ausgeführt, daß die Aussagen dieser Zeugen "in auffallender Weise bis in einzelne Formulierungen hinein mit der Aussage des Angeklagten derart übereinstimmen, daß das Gericht den Eindruck gewann, daß bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen zwischen den Zeugen SCEEEENEEB, CHE und Angeklagten eine Absprache darüber stattgefunden hat, wie man sich bei Gericht einlassen solle". Hieraus folgt unmißverständlich, daß die Strafkammer nicht nur, was allein der Vereidigung noch nicht entgegengestanden hätte (vgl. BGHSt 1, 360), davon überzeugt war, daß die Zeugen in der Hauptverhandlung zu Gunsten des Angeklagten falsch aussagten, sondern daß sie darüber hinaus den Verdacht hatte, die Aussagen seien bereits kurz nach der Tat zwischen den Zeugen und dem Angeklagten im einzelnen abgesprochen worden. Darin aber lag zugleich der Verdacht der - zumindest versuchten - Strafvereitelung (§ 258 StGB), der das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO begründete (vgl. BGH Urt. v. 16. Januar 1980 - 2 StR 687/79 - m.w.Nachw.). Gleichwohl hat die Strafkammer die Zeugen vereidigt.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß auf diesem Verfahrensmangel die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung beruht.
Zwar hat die Strafkammer den Zeugen SED und CE -"obschon beeidet" - nicht geglaubt (UA S. 37).
Sie hat es jedoch unterlassen, die Verfahrensbeteiligten hiervon in der Hauptverhandlung zu unterrichten. Ein Hinweis in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs immer dann erforderlich, wenn, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, eine eidliche Aussage als uneidliche gewertet wird (vgl. z.B. BGHSt 4, 130, 131, 132; zuletzt BGH Urt. v. 16. Januar 1980 - 2 StR 687/79 -] Nichts anderes gilt, wenn der Tatrichter einer eidlichen Aussage, ohne sie ausdrücklich als uneidliche zu werten, deshalb keinen Glauben schenkt, weil er nach der Vereidigung einen Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO geschöpft hat. Auch
in diesem Fall können sich der Angeklagte und sein Verteidiger, solange kein entgegenstehender Hinweis gegeben ist, darauf verlassen, daß der Tatrichter die eidliche Aussage eines Zeugen jedenfalls nicht deshalb als unglaubhaft ansieht, weil sie zuvor mit dem Angeklagten abgesprochen war. Der entsprechende Hinweis eröffnet ihnen die Möglichkeit, sich auf die veränderte Beweislage einzustellen und gegebenenfalls neue Anträge zu stellen.
Daß der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche weiteren Beweisamträge er im Falle eines entsprechenden Hin-
weises gestellt hätte, gefährdet die Zulässigkeit seiner Rüge nicht, da eine Rekonstruktion der früheren Prozeßlage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sein wird. Im vorliegenden Fall kann der Senat nicht völlig ausschließen, daß das Fehlen eines Hinweises die Verteidigung von Anträgen abgehalten hat, die das Urteil zu Gunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können (vgl. BGH Urt. v. 16. Januar 1980 - 2 StR 687/79 -).
Da die erörterte Rüge Erfolg hat, bedarf es auch hier keines Eingehens auf die weitere Revisionsrechtfertigung.
Schumacher Mösl - Müller
Meyer RiBGH Niemöller ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben
Schumacher