Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 22.05.1981 – 2 StR 214/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 214/81 BESCHLUSS
p) w.?
.
in der Strafsache
gegen den Glaskontrolleur Mehmet O0 up zus AU geboren am EEE 1946 in TEE Türkei, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Mai 1981 beschlossen:
I. Der Antrag des Angeklagten vom 27. April 1981, ihm zur weiteren Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. November 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
III. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.
IV. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision sowie des Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gr ünde:
I. Entgegen der Ansicht des Angeklagten lief die Revisionsbegründungsfrist am 29. Januar 1981 ab. § 37 Abs. 2 StPO findet hier keine Anwendung; denn das Urteil ist nur dem Verteidiger, nicht auch dem Angeklagten zugestellt worden.
Sein Wiedereinsetzungsamtrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte ihn nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt hat. Davon abgesehen
würde aber auch kein Ausnahmefall vorliegen, in dem Wiedereinsetzung zur weiteren Begründung der Revision gewährt werden kann.
II. Die Revision muß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden.
Ob der Verteidiger die Verfahrensrüge vom 26. Januar 1981 ausreichend ausgeführt hat, mag dahingestellt bleiben. Sie ist zumindest unbegründet.
Die vom Angeklagten am 3. Februar 1981 erhobene Verfahrensbeschwerde ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist angebracht worden; zudem genügt sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
III. Auch der Kostenbeschwerde bleibt ein Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz.
Mösl Meyer Maier Theune Niemöller