Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 19.05.1981 – 5 StR 578/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 578/81
IA
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Rudolf Cesar H aus EEE
geboren am HE 1945 in POEEEEEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Wodacdad
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13.0ktober 1981 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimming beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19.Mai 1981 aufgehoben; das Verfahren gegen den Angeklagten Hg wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.
3. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten in dieser Sache wird aufgehoben (§ 126 Abs.3 StPO).
4, Zur Entscheidung nach dem Gesetz über die Ent-
| schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird
die Sache an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, weil er am 27.September 1979 von dem Zeugen SgB-04-. iR zwölf Kilogramm Haschisch zum Zwecke des Weiterverkaufs übernommen hat. Der Strafverfolgung wegen dieser Tat steht ein Verfahrenshindernis entgegen.
Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten am 3.März 1980 von dem Vorwurf freigesprochen, am 4.Oktober 1979 den Erwerb von Betäubungsmitteln versucht zu haben (KLs 13 Js 951/79 - StA Osnabrück -). Gegenstand dieses Freispruchs sowie der Verurteilung, gegen die sich die Revision richtet, war dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO. Grundlage des Angeklagevorwurfs, über den das Landgericht Osnabrück durch
a en - 3 _
5 BZZ Freispruch entschieden hat, war die Tatsache, daß der Angeklagte am 4.Oktober 1979 von Oldenburg nach Nordhorn gefahren ist und dort dem Zeugen SB-Om-J EEE DM 20.000 übergeben hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts Oldenburg hat der Angeklagte diesen Betrag "als Bezahlung für die am 27.September 1979 in Kommission genommene Haschischmenge" übergeben (UA 5.3). Der Erwerb dieser Haschischmenge und ihre Bezahlung sind Bestandteile eines einheitlichen Lebensvorganges, also einer Tat im Sinne des § 264 Abs.1 StPO. Der Identität des geschichtlichen Vorgangs steht nicht entgegen, daß die Geldübergabe vom 4.Oktober 1979 in der Angeklageschrift der Osnabrücker Staatsanwaltschaft als Vorleistung auf ein anderes Haschischgeschäft verstanden worden war und daß das Landgericht Osnabrück die Einlassung des Angeklagten, es habe sich bei den 20.000 DM um den Kaufpreis für ein Kraftfahrzeug gehandelt, für unwiderlegbar gehalten hat.
Der Senat hat nach § 467 Abs.3 Nr.2 StPO davon abgesehen, der Landeskasse die dem Angeklagten entstandenen Auslagen aufzuerlegen. Da die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vorrangig eine tatrichteriche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, das über die noch offene Frage im Beschlußverfahren zu entscheiden haben wird (BGH bei Holtz MDR 1977,811).
Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki