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BGH Urteil vom 19.05.1981 – 1 StR 165/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

13 £ DL)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 _StR_165/81 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Emil P ED zus Pam geboren am EEE 1939 in SEE (CSR),

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1981, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Ulsanmer, Dr. Schikora als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. MB in der Verhandlung, Staatsanwalt EM vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WR als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 20. November 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Jedoch bleibt die Einziehung der sichergestellten Schußwaffen (Nr. V des Tenors) aufrechterhalten.

II. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil in Nr. VI (Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft) aufgehoben,

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht Passau hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Schußwaffen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und unter Einbeziehung einer anderweitigen rechtskräftigen Verurteilung eine Gesamtstrafe von "8 Monaten" gebildet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von der Anklage des Mordes hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen und zugleich angeordnet, daß der Angeklagte für die in der Zeit vom 26. Februar bis 17. November 1980 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch Revision, gegen die zugesprochene Entschädigung sofortige Beschwerde eingelegt.

A. Die Revision ist nur zum geringeren Teil begründet.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch,

1. In dem Umstand, daß das Landgericht den Ehemann und die Tochter der Zeugin Ruth He sowie den Betreuer und Verwalter des Camping-Platzes in Düsseldorf-Löhrich nicht als Zeugen zu der Frage gehört hat, ob der von Frau H@ als "Unterhemd" bezeichnete Mann mit dem vermißten (angeblichen Tatopfer) Johann Hieb-EEE identisch sei, liegt keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Zwar können an der Zulässigkeit der Rüge deshalb Zweifel bestehen, weil die Zeugen nicht namentlich benannt sind und weil das vom Beschwerdeführer erwartete Beweisergebnis nur als wahrscheinlich (Revisionsbegründung S. 4) oder möglich (Revisionsbegründung S. 7) in Aussicht gestellt wird. Jedenfalls mußte sich das Landgericht in dieser Beweisfrage nicht zur Anhörung weiterer Zeugen gedrängt sehen. Frau HH hatte sich nach der Fernsehsendung mit ihrer Familie zusammengesetzt, den Fall besprochen und offenbar keinen Widerspruch gefunden (UA S. 31). Ihre Aussage gewann dadurch besonderes Gewicht, daß sie die von ihr beschriebenen Personen, die während der Sommersaison 1975 im Nachbarzelt wohnten, häufig und über einen längeren Zeitraum hinweg beobachten konnte.

Bei der Würdigung ihrer Aussage hat das Landgericht,

wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe er-

gibt, ersichtlich nicht übersehen, daß Johann Himmelsdorfer infolge geistiger Beschränkung und Trunksucht

auf Dauer gesehen auf die Unterstützung anderer angewiesen war (vgl. UA S. 5, 31, 32). Nach den Beobachtungen der Zeugin Heun ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß er diese Unterstützung bei seinen jeweiligen Zeltgenossen gefunden hat. Der Vernehmung des Zeugen Dr. Sei»

zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des

II.

mr -5- ÖK,

Himmelsdorfer sowie der Verlesung seines Untersuchungsberichts vom 16. Dezember 1974 bedurfte

es daher nicht. . _

.—.

Dabei ist auch von Bedeutung, daß sich die Beobachtungen der Zeugin Heun zunächst auf einen Zeitraum beziehen, der nicht Jahre, sondern nur Monate nach der angeblichen Tat liegt, und daß auch die Zeuginnen Irmgard Beim und Margarethe PB bekundet haben, den vermißten Himmelsdorfer noch Anfang 1975 gesehen zu haben (vgl. UA S. 12, 29, 30). Daß das Verschwinden Himmelsdorfers seit Anfang 1975 bekannt war, stellt das Landgericht ausdrücklich fest (UA S. 32); die Verlesung der in der Passauer Neuen Presse vom 24. Januar 1975 enthaltenen Fahndungsmeldung hätte also keinerlei zusätzliche Aufklärung gebracht.

Die Rüge, das Gericht hätte eine während der Hauptverhandlung anwesende Zuhörerin, die den Angeklagten verdächtigt hätte, über den Inhalt ihres Verdachtswissens vernehmen müssen, ist unzulässig, weil das erwartete Beweisergebnis nicht mit Bestimmtheit behauptet wird (Revisionsbegründung S. 9/10). Davon abgesehen kann

dem angefochtenen Urteil (S. 26/27) entnommen werden, daß das Landgericht die genannte Zuhörerin informatorisch angehört hat. Im übrigen wäre es Sache des Staatsanwalts gewesen, auf die Vernehmung dieser Zeugin hinzuwirken, wenn er sich davon etwas versprach.

Die Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.

1. Einzelstrafe und Gesamtstrafe müssen aufgehoben werden, weil der Umfang der Verurteilung unklar ist. Die Einzelstrafe wird im Urteil mit 6 Monaten (UA S. 40) und

8 Monaten (UA S. 40, 41), die Gesamtfreiheitsstrafe im Urteilssatz mit 8 Monaten (UA S. 2) und in den Urteilsgründen mit 10 Monaten (UA

S. 41) angegeben. Eine Auflösung dieser Widersprüche ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Die angeordnete Einziehung der sichergestellten Schußwaffen wird von diesem Rechtsfehler nicht berührt.

Mit der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe

(ziff. III des Tenors) wird auch die Strafaussetzung zur Bewährung (Ziff. IV des Tenors) gegenstandslos. Vorsorglich wird darauf hingewiesen,

daß die Erwägungen des Landgerichts hierzu nicht frei von Rechtsfehlers sind. Nach der Regel des

§ 51 Abs. 1 S. 1 StGB ist die vom Angeklagten im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe anzurechnen; dies gilt auch dann, wenn nicht die die Untersuchungshaft auslösende Tat, sondern eine andere verfahrensgegenständliche Tat zur Verurteilung führt (BGHSt. 28, 29; RGSt. 3, 264; Tröndle LK 10. Aufl. § 51 RdNr. 29; Stree in Schönke-Schröder 20. Aufl. § 51 RdNr. 10) oder wenn gemäß § 55 StGB eine rechtskräftige Strafe in die Verurteilung einbezogen wird (BGHSt. 23, 297 = JR 1971, 336 Anm. Koffka; Tröndle aaO. RdNr. 33; Stree aaO RdNr. 15). Gilt die Freiheitsstrafe durch die Anrechnung’ der Untersuchungshaft als voll verbüßt, so kann ihre Vollstreckung schon begrifflich nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden (BGH

NJW 1961, 1220, 1221; zur teilweisen Verbüßung durch Anrechnung vgl. § 56 Abs. 4 S. 2 StGB).

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3. Im übrigen zeigen die Beanstandungen der Revision

und die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere sind Lücken in der Beweiswürdigung, Denkfehler bei der Bewertung der Aussage des Zeugen Martin SCEmEB und Widersprüche in der Würdigung der sog. "Selbstbezichtigung" nicht ersichtlich. Der wesentliche Inhalt des Sachverständigengutachtens des Landgerichtsarztes Dr. Tee wird im Urteil (S. 24) mitgeteilt. Das Landgericht

war nicht gehalten, die unrichtigen Angaben und Widersprüche des Angeklagten im Urteil auch insoweit niederzulegen, als sie völlig nebensächliche Punkte betreffen. Andererseits gefährdet die Aufnahme überflüssiger Feststellungen den Bestand des Urteils nicht, weil sie sich bei der Beweiswürdigung nicht ausgewirkt haben. Die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wurden vom Landgericht sorgfältig gewürdigt; das Ergebnis der Beweisaufnahme führte den Tatrichter rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung, daß das angebliche Tatopfer His möglicherweise noch am Leben ist und daß jedenfalls die Mitwirkung des Angeklagten an seinem spurlosen Verschwinden nicht nachzuweisen ist (UA S. 38).

Die gem. § 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 S. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der zugesprochenen Entschädigung. Für eine Entschädigung der erlittenen Untersuchungshaft ist dann

kein Raum, wenn und soweit sie gemäß § 51 StGB auf

die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist; hierdurch verliert die Untersuchungshaft den Charakter einer zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme,

Pikart

die allein die Entschädigungspflicht nach dem StrEG auslösen könnte (OLG Schleswig NJW 1978, 115). Maßgeblich ist also zunächst, ob die neuzubildende Gesamtfreiheitsstrafe die Dauer der erlittenen Untersuchüngshaft erreicht oder übersteigt oder - falls das nicht der Fall ist - ob hinsichtlich des überschießenden Teils der Untersuchungshaft eine Billigkeitsentschädigung nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG in Betracht kommt. Die Entscheidung hierüber bleibt dem neuen Tatrichter vorbehalten.

Woesner Kuhn Ulsamer Schikora