Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 06.05.1981 – 4 StR 530/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Verkehrsteilnehner, der bei einem Stau auf den Fehrstreifen einer Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn die Standspur - sei es auch nur eine kurze Strecke, um zu einer Autobahnausfahrt zu gelangen - befährt, verstößt gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) und auch gegen das Gebot des Linksüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO).
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StVO 1970 § 2 Abs. 1, § 5 Abs. A
Der Verkehrsteilnehner, der bei einem Stau auf den Fehrstreifen einer Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn die Standspur - sei es auch nur eine kurze Strecke, um zu einer Autobahnausfahrt zu gelangen - befährt, verstößt gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2
Abs. 1 StVO) und auch gegen das Gebot des Linksüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO).
BGH, Beschl. vom 6. Mai 1981 - '; StR 530/79 - AG Harburg OLG Hamburg
g4 BUNDESGERICHTSHOF
f StR 530/79 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
Kırı FO cu: WB. zetoren ar GB 1927
wegen verbotswidrigen Überholens
-2- 42
Der &h. Ztrafsenat der Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußreldsachen nach Anhörung des Genernlbundesanwalts am 6. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Salger
und die Richter Dr.Dr.Spiegel, Hürxthal, Dr.Knoblich und Dr.Ruß beschlossen:
Der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Stau auf
den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn die Standspur - sei es auch nur eine kurze Strecke, um zu einer Autobahnausfahrt zu gelangen - befährt, verstößt gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) und auch gegen das Gebot des Linksüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO).
Gründe§
Der Betroffene befuhr mit seinem Pkw die Bundesautobahn und beabsichtigte, diese an der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Als er sich auf dem rechten Fahrstreifen der Ausfahrt näherte, geriet er in einen Stau. Daraufhin lenkte er - wie vor ihm schon andere Verkehrsteilnehner - etwa 700 m vor der Ausfahrt sein Fahrzeug ebenfalls über die für ihn erkennbare Fahrbahnbegrenzung (durchgezogene weiße Linie - Zeichen 295 -) nach rechts auf die Standepur, um schneller an die Ausfahrt zu gelangen. Auf der standspur fuhr er etwa 100 bis 200 m rechts an den auf dem Fahrstreifen im Stau haltenden Fahrzeugen vorbei, bis er von Polizeibeamten angewiesen wurde, sich wieder auf dem rechten Fahrstreifen einzuordnen.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "verbotswidrigen Überholens - Ordnungswidrigkeit nach 88 5, 49 StVO, 24 StVG" eine Geldbuße von 120,--DM festgesetzt.
Das zur Entscheidung über seine Rechtsbeschwerde zuständige Oberlandesgericht Hamburg möchte das Urteil des Amtsgerichts aufheben. Es ist der Ansicht, daß der Betroffene durch die vom Amtsgericht festgestellte Fahrweise nicht gegen das Linksüberholgebot des § 5 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Ein Überholvorgang setze unter anderem voraus, daß ein Verkehrsteilnehmer auf derselben Fahrbahn an einem anderen vorbeifahre. Bei der Standspur der Autobahn handele es sich aber um einen für den fließenden Verkehr gesperrten Straßenteil, um eine Art besonders ausgebauten Randstreifens, auf dem ein Überholen im Sinne dieser Vorschrift rechtlich nicht möglich sei (ebenso BayObLG DAR 1979, 111).
So zu entscheiden sieht sich das vorlegende Gericht Jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in VRS 47, 214 gehindert, in dem ein Fahrverhalten wie das des Betroffenen als Überholen angesehen und ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO angenommen wird. Auch der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm in DAR 1975, 277, in dem die Auffassung vertreten wird, daß die Standspur ein Teil der Richtungsfahrbahn sei und daher rechts überhole, wer auf dieser Standspur an dem links von ihm befindlichen anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifahre, stehe der vom vorlegenden Gericht vertretenen Rechtsansicht entgegen.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Rechtsfrage vorgelegt:
"Liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer auf der Standspur einer Autobahn an anderen Verkehrsteilnehmern
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vorbeifährt, die links von ihm in der Fahrbahn aus verkehrsbedingten Gründen kurz anhalten?"
Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, daß in einem solchen Fall nicht ein unerlaubtes Rechtsüberholen nach § 5 Abs. 1 StVO, sondern nur ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO vorliege.
II.
Die Vorlegung ist zulässig (§§ 121 Abs. 1 GVC, 79 Abs. 3 OWiG).
Ill.
In der Sache vertritt der Senat im Ergebnis dieselbe Rechtsauffassung wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (VRS 47, 214; 56, 196).
1. Für die Beantwortung der Vorlegungsfrage kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der Standspur der Autobahn um einen Teil der Fahrbahn handelt (so OLG Düsseldorf aa0; OLG Frankfurt NJW 1965, 1775 = VOR Nr.13 zu § 18 StVO; OLG Hamm DAR 1975, 277; wohl auch OLG Stuttgart, Die Justiz 1977, 102; Cramer, Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 2.Aufl., 1977, Rdn. 6 zu § 5 StVO und Rdn. 60 zu § 18 StVO),oder ob die Standspur als von der Fahrbahn der Autobahn unterschiedene, rechtlich selbständige Verkehrsfläche anzusehen ist (so BayObLG DAR 1979, 111; OLG Hamm VRS 59, 226, 228; Booß, StVO, 3. Aufl., 1980, Anm. 2 zu § 2 und Anm. 1 zu § 5; Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197,
203 und 1979, 43, 47; Lütkes, Straßenverkehr, Bd. 3,
a) Weder die Straßenverkehrsordnung noch das Bundesfernstraßengesetz kennen den Begriff der Standspur. Er wird auch sonst vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht verwendet. Der Begriff hat sich in der Verkehrspraxis herausgebildet und wir® in Literatur und Rechtsprechung mit einheitlicher Bedeutung verwandt. Man versteht hierunter eine an die jeweilige Normalspur der Richtungsfahrbahn der Autobahn angrenzende, meist 2,50 m breite Verkehrsfläche (vgl. Cramer aa0, Rdn. 10 zu § 18 StVO; Mühlhaus, DAR 1978, 162; Schmidt aa0, Abschn. I 4 ; ferner die oben zu III 1 zitierten Entscheidungen),
b) In ihrer technischen Ausgestaltung unterscheidet sich die Standspur von den angrenzenden Fahrstreifen nicht: Die Oberflächengestaltung (Straßenbelag) ist häufig gleichartig und der Untergrund weist in der Regel die gleiche Tragfähigkeit auf. Die optische Abgrenzung der Standspur von den Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn erfolgt lediglich durch eine - als Breitstrich ausgeführte - ununterbrochene Linie
(Zeichen 295 zu § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO).
c) In ihrer Zweckbestimmung unterscheidet sich die Standspur - wie sich schon aus dem Wortgebrauch ergibt - von den angrenzenden Fahrstreifen. "ährend die Fahrstreifen den fließenden Schnellverkehr aufnehmen sollen (vgl. § 1 Abs. 3 FStrG; § 18 Abs. 1 StVO), kommt der Standspur
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für den auf den Bundesautobahnen zugelassenen Verkehr
nur eine Hilfsfunktion zu: Sie darf nur in Not- und Unglücksfällen oder aufgrund besonderer polizeilicher Weisung benutzt werden, beispielsweise wenn es darum geht, Pannenfahrzeuge oder unfallbeschädigte Fahrzeuge schnell aus dem Bereich des fließenden Verkehrs zu entfernen oder in anderen derartigen Fällen ohne Gefährdung oder Behinderung des fließenden Verkehrs anzuhalten. Die Standspur darf weiter von Verkehrsteilnehmern befahren werden, die nach
§ 18 Abs. 9 StVO eine Gasse für Polizei- und Rettungsfahrzeuge zu bilden haben. Ferner dürfen diese Fahrzeuge selbst nach § 35 StVO in dringenden Fällen - sogar entgegen der Fahrtrichtung der Richtungsfahrbahn - die Standspur zum Fahren benutzen (vgl. BayObLG DAR 1979, 111;
OLG Düsseldorf VRS 47, 214, 215 und 56, 196, 197; OLG Oldenburg VRS 60, 312; Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197, 199, 201; Mayr aa0; Mühlhaus, DAR 1978, 162).
2. Tatsächlich und rechtlich ist die Standspur nach allgemeiner Auffassung Bestandteil der Bundesautobahn als solcher (so auch BayObLG aa0; Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197, 203; Lütkes aaO) und ihres Straßenkörpers. Letzteres folgt aus § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, auch wenn diese Vorschrift die Standspur ebensowenig erwähnt wie die Fahrstreifen selbst. Namentlich genannt werden hier u.a. Seiten- und Randstreifen. Daran anknüpfend wird die Standspur als Seitenstreifen (Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197, 205 und 1979, 43, 47), aber auch als "eine Art besonders ausgebauter Randstreifen" (Mühlhaus, DAR 1978, 162, 163; vgl. auch die Amtl1. Begründung zu § 18 Abs. 8 StVO, VkBl. 1970, 797, 810) erläutert. Soweit aus diesem Grunde in Rechtsprechung und Literatur ihre rechtliche Zugehörigkeit zur jeweiligen Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn verneint wird, vermag dem der Senat nicht zu folgen.
a) Die Begriffe Seiten- und Randstreifen sind durch das 1. FStrÄndG vom 10. Juli 1961 (BGBl. IS. 877) in die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG anstelle des früher verwendeten Begriffes "Bankett" eingefügt worden (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl., 1977, Ran. 7.2. zu § 1). Unter Bankett wurde der neben der festen Straßendecke liegende unbefestigte (auch grasbewachsene) Streifen verstanden (Marschall/ Schroeter/Kastner aa0). Heute ist anerkannt, daß Seitenund Randstreifen sowohl befestigt als auch unbefestigt sein können (vgl. die Vwv zu § 2 Abs. 4 Satz 2: I; auch Schmidt, KVR, Stichwort "Bankett", Erl. 1,Abschn. I; Lütkes aaO, Anm. 8 zu § 2 Stvo). Demgegenüber ist die Fahrbahn derjenige Teil des Straßenkörpers, der durch die Art seiner Befestigung auf seine Zweckbestimmung, dem fließenden Verkehr zu dienen, hinweist (BGH, Urteil vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VRS 17, 249). Entscheidendes Kriterium für die Frage der Zugehörigkeit einer Verkehrsfläche zur Fahrbahn ist danach neben ihrer Zweckbestimmung die Art ihrer Befestigung. Es kommt auf den dem Benutzer erkennbaren Straßenzustand und darauf an, wie der Benutzer die Straße vorfindet (BGH, Urteil vom 2o. April 1959 - III ZR 41/58 - VersR 1959, 729, 730, 731; Urteil vom 20. Dezember 1951 - III ZR 10/51 - VRS 4, 178; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1965, 1775; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, Rdn. 1 zu § 2 StVo; Schwendy, KVR, Stichwort "Rechtsfahren", Erl. 1, Abschn. C II 1).
b) Bei der Standspur der Autobahn handelt es sich um eine befestigte Verkehrsfläche, die - wie ausgeführt - häufig die gleiche Oberflächenbeschaffenheit wie die ansrenzenden Fahrstreifen aufweist. Dieser Umstand wie auch ihre aus der Funktion der Fahrstreifen abgeleitete und von ihnen abhängige Zweckbestimmung lassen es nicht zu, die Standspur als rechtlich selbständige Verkehrsfläche neben
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den Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn anzusehen. Sie
ist vielmehr ein unselbständiger Bestandteil der Richtungsfahrbahn der Autobahn. Sie bildet mit den angrenzenden Fahrstreifen eine Fahrbahn im Rechtssinne. Diese rechtliche Einordnung hat die Standspur mit der Kriechspur gemein, für die der Senat bereits entschieden hat, daß sie zur Fahrbahn zählt (BGHSt 23, 128, 130). Auch die Kriechspur - ebenso die Beschleunigungs- und Verzögerungsspur - weist die gleiche Art der Befestigung und Oberflächenbeschaffenheit wie die angrenzenden Fahrstreifen auf; auch ihre Funktion ist aus der der Fahrstreifen nur abgeleitet. Darin unterscheiden sich sowohl Standspur als auch Kriech-, Beschleunigungs- und Verzögerungsspur von den Sonderwegen wie Geh-, Rad-, Reit- und Sommerwegen, die nur für bestimmte Verkehrsarten zugelassen, von der Fahrbahn entweder deutlich abgegrenzt oder von anderer OÖberflächenbeschaffenheit sind und die eine eigenständige, von der benachbarten Fahrbahn losgelöste und unabhängige Zweckbestimmung aufweisen (vgl. hierzu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - Zeichen 237, 239, 241 - und die hierzu ergangenen Vwven., ferner § 10 Abs. 3 StVO a.F.). Bei ihnen könnte die benachbarte Fahrbahn hinweg gedacht werden, ohne daß sie in ihrer Zweckbestimmung beeinträchtigt würden. Demgegenüber wären Bus- und Taxispuren (Zeichen 245 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO), sofern sie unmittelbar an die für den Allgemeinverkehr bestimmten Fahrstreifen anschließen, aber auch Mehrzweckstreifen, der Fahrbahn zuzurechnen (vgl. auch OLG Hamm VRS 50, 77; 59, 226; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., 1976, Anm. 2 C zu § 5 StVO; Full/Möhl/Rüth aa0, Anm. 2 zu § 5 StVO; Lütkes aaO, Anm. 18 zu § 5 StVO; a.A. OLG Celle DAR 1977, 3305 Booß aaO, Anm. 1 zu § 5).
c) Der rechtlichen Zuordnung der Standspur zur Fahrbahn steht nicht entgegen, daß sie durch eine als Breitstrich
ausgeführte ununterbrochene Linie (Zeichen 295) von den benachbarten Fahrstreifen optisch abgegrenzt wird. Das Zeichen 295 kann die Bedeutung einer Fahrstreifenbegrenzung, aber auch einer Fahrbahnbegrenzung haben (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO und die hierzu ergangene Vwv.). Welche Bedeutung dem Zeichen 295 im konkreten Fall tatsächlich zukommt, hängt davon ab, wie die Verkehrsflächen, die durch dieses Zeichen voneinander abgegrenzt werden, rechtlich zu bewerten sind. Keinesfalls kommt der Verwendung des Zeichens 295 - wovon Mühlhaus, DAR 1978, 162, 163 ausgeht - rechtsbegründende Bedeutung zu. Welche Bedeutung das Zeichen 295 im konkreten Einzelfall hat, kann vielmehr erst dann gesagt werden, wenn feststeht, wie die betroffene Verkehrsfläche rechtlich einzuordnen ist. In dem der Vorlage zugrunde liegenden Fall soll das Zeichen 295 die Normalspur, die dem fließenden Schnellverkehr vorbehalten ist, von der Standspur, die für diesen in der Regel gesperrt ist und die nur in den oben unter III 1 c) genannten Ausnahmefällen befahren werden darf, abgrenzen.
d) Auch die Bedenken, die Bouska (Verkehrsdienst 1977,
197, 203) und ihm foigend das Bayerische Öberste Landesgericht (DAR 1979, 111) gegen eine rechtliche Zuordnung der Standspur zur Fahrbahn der Autobahn hegen, vermag der Senat nicht zu teilen; Bouska befürchtet, das Gebot der Fahrbahnbenutzung und das Rechtsfahrgebot würden sich in diesem Falle auch auf die Standspur erstrecken mit der Folge, daß die Standspur als Ausweichspur für Unglücksfälle gerade nicht mehr zur Verfügung stünde. Dabei wird jedoch verkannt, daß der durchgehende Schnellverkehr die Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn zu benutzen hat (vgl.
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8 7 Abs. 1 StVO), die Standspur hingegen aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung für den normalen Fahrstreifenverkehr gesperrt ist. Auch die Regeln über das Nebeneinanderfahren (§ 7 Abs. 2 StVO) und die vom Senat aufgestellten Grundsätze, nach denen ausnahmsweise das Rechtsüberholen auf der Autobahn zulässig ist (BGHSt 22, 137),
haben grundsätzlich nur im Verhältnis mehrerer Fahrstreifen zueinander, nicht aber im Verhältnis eines Fahrstreifens zur Standspur, Gültigkeit.
3, Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Standspur einerseits Bestandteil der Richtungsfahrbahn der Autobahn, andererseits aber aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung für den Fahrstreifenverkehr gesperrt ist, sofern kein Not- oder Unglücksfall vorliegt oder eine polizeiliche Weisung die Benutzung der Standspur ausdrücklich gestattet. Dies hat verkehrsrechtlich folgende Bedeutung:
a) Die Standspur der Autobahn darf nur in den genannten Ausnahmefällen befahren werden. Im übrigen ist sie
für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Ein Verkehrsteilnehner,
ie Standspur der Autobahn aus anderen als ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Gründen befährt, etwa aus Bequemlichkeit oder zum schnelleren Fortkommen, verstößt - was
in Rechtsprechung und Literatur unbestritten ist - gegen
das Gebot der Fahrbahnbenutzung des § 2 Abs. 1 StVO (vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 47, 214, 216; Booß aaO, Anm. 3 zu
§ 2; Bouska, Verkehrsdienst 1977, 197, 205; Kuckuk, DAR
1980, 97, 100; Full/Möhl/Rüth aaO Rdn. 2 zu 8 5 StVO;
Mühlhaus, DAR 1978, 162, 163).
b) Daraus, daß die Standspur ein Teil der Richtungsfahrbahn ist, folgt, daß Verkehrszeichen nicht nur von
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den Teilnehmern am Fahrstreifenverkehr zu beachten sind, sondern auch von jenen Verkehrsteiinehmern, die sich unbefugt auf der Standspur befinden. Für sie gelten beispielsweise eine Geschwindigkeitsbegrenzung (Zeichen 274), Gefahrzeichen (z.B. die Zeichen 101, 112, 114, 117, 123) und auch sonstige Verkehrsregeln, z.B. das Rückwärtsfahrverbot des § 18 Abs. 7 StVO (vgl. OLG Oldenburg VRS 60, 312).
c) Aus der Zuordnung der Standspur zur Fahrbahn foigt also, daß ein Verkehrsteilnehmer, der unbefugt die Standspur der Autobahn benutzt und dabei an auf den Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugen, die langsamer fahren oder verkehrsbedingt anhalten müssen, rechts vorbeifährt, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats (vgl.
BGHSt 25, 293, 296 m.w.Nachw.) falsch überholt (§ 5
Abs. 1 StVO). Für den Fall, der Anlaß für die Vorlage gegeben hat, bedeutet dies, daß ein Verstoß sowohl gegen § 2 Abs. 1 als auch gegen § 5 Abs. 1 StVO vorliegt.
4, Der Senat hat daher die Vorliegungsfrage wie aus der Beschlußformei ersichtlich beantwortet. Er verkennt dabei nicht, daß die Ahndung nach diesen Vorschriften in Fällen geringfügigen Verschuldens und völlig auszuschließender Beeinträchtigung der Zweckbestimmung der Standspur unverhältnismäßig erscheinen mag. In solchen Fällen gibt das Opportunitätsprinzip den Ordnungsbehörden
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sich flexibel zu verhalten (vel- § 47 OWiG).
die Möglichkeit, ohnehin die Notstandsregelung deS 8 16 OWIG.
Im übrigen gilt
Hürxthal
Salger Spiegel Ruß
Knoblich