Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 18.03.1980 – 4 StR 349/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Su BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 349/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Stellmacher Wolfgang HB aus voll, geboren am EEE 1944 in se,

.

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 2. gu

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. März 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.

1. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet, Das Urteil läßt hier keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 18. Juni 1980 nimmt der Senat, soweit sie den Schuldspruch betreffen, Bezug.

?. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat "zu Ungunsten des Angeklagten" berücksichtigt, daß er, "abgesehen von einer falsch verstandenen Gefälligkeit gegenüber KB und WW, Keine Veranlassung hatte, sich am Heroingeschäft zu beteiligen, ins-

1989Permalink zu Rn. 1989recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-18/4-str-349-80#rd_4

besondere nicht durch eine eigene Drogengefährdung oder Abhängigkeit im Interesse des Erhaltes von Drogen für den Eigen. bedarf dazu veranlaßt wurde". Das ist fehlerhaft. Wenn der Angeklagte eine solche Veranlassung zur Tat gehabt hätte, könnt dies sein Handeln möglicherweise in einem milderen Licht erscheinen lassen. Das bloße Fehlen eines derartigen strafmildem den Gesichtspunktes darf dagegen nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/9. und vom 27. Mai 1980 - 3 StR 182/80).

Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden

3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 £t; 1979, 884 ff und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise) die das Landgericht zu beachten haben wird.

Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke