Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 16.07.1981 – 4 StR 369/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 369/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Rolf Wilhelm P iP zus Cap, dort geboren am EB 194,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von sechs Monaten entzogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Das Landgericht hat alle festgestellten Einzelhandlungen als ein einziges fortgesetztes Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gewertet. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den landgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte zunächst "keine Kenntnis davon" gehabt, "daß mit dem von ihm transportierten Haschisch Handel

betrieben werden sollte", er ging vielmehr "davon aus", daß es "ausschließlich zum Eigenverbrauch seiner Auftraggeber bestimmt war", und hat von diesen für die Transportfahrten auch kein Entgelt erhalten (UA 5).

Erst "spätestens seit den Fahrten für Schubert im

August 1979 handelte der Angeklagte auch eigennützig". Das Landgericht ist deshalb zu dem Ergebnis gelangt,

daß "spätestens seit diesem Zeitpunkt ... eigene Täterschaft des Angeklagten in Form des Handeltreibens" vorgelegen habe (UA 12). Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte - auch nach Ansicht des Landgerichts - nicht von Anfang an aufgrund eines auf das Handeltreiben gerichteten Gesamtvorsatzes gehandelt hat. Die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist schon aus diesem Grunde fehlerhaft.

b) Bedenken begegnet ferner die Annahme, daß der Angeklagte auch die Fahrten für seinen Auftraggeber Baunmgärtner im Fortsetzungszusammenhang mit den übrigen festgestellten Transportfahrten ausgeführt habe. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte habe "spätestens

lich für ihn tätig zu sein und für jede Fahrt ein Entgelt von 4O0,-- DM zu erhalten", gewerbsmäßig gehandelt (UA 12). Das könnte darauf schließen lassen, daß er diese Transportfahrten aufgrund eines neuen, nunmehr auf gewerbsmäßiges Handeln gerichteten Vorsatzes ausgeführt hat. Das Landgericht hätte dies jedenfalls näher prüfen müssen.

Durch diese Rechtsfehler kann der Angeklagte, jedenfalls soweit es die Strafzumessung betrifft, auch beschwert sein. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

2. Für die neue Verhandlung und Entscheisung weist der Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesge-

da

richtshofs aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1978, 5 ff. und 1979, 884 ff.). Der Senat weist ferner darauf hin, daß

es fehlerhaft ist, strafschärfend zu berücksichtigen,

der Angeklagte habe "die Tat trotz einer angespannten finanziellen Notlage nicht nötig" gehabt und "den Handel mit Haschisch" nicht gebraucht, "um seinen eigenen Konsum zu sichern" (UA 14). Wenn der Angeklagte einen Grund für die Tat gehabt hätte, der sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen ließe, so könnte das möglicherweise mildernd berücksichtigt werden. Das bloße Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf dagegen nicht straferhöhend gewertet werden (vgl. BGH Beschl. vom 30. April 1981 -— 4 StR 182/81 - m.w.Nachw. sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt aa0).

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