Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 17.03.1981 – 5 StR 56/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 56/81
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
Bernhard 1 EEE zu: mg. geboren am EEE 1955 in rue,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.März 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gen als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26.September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 9 Monaten verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Der Angeklagte hat dem Zollbeamten Hp an 7.September 1979 297 Gramm Haschisch für 1.800,-- DM verkauft und ist am 13.November 1979 bei der Übergabe von 5,92 kg Haschisch festgenommen worden, die er für 5,-- DM pro Gramm verkaufen wollte. Er war zu diesen Rauschgiftgeschäften bereit, "weil er zumindest seinem Bekannten Lammers einen Gefallen tun und ihm eine Absatzmöglichkeit für dessen Haschisch schaffen wollte. Ob der Angeklagte auch einen unmittelbaren Vorteil aus dem Haschischgeschäft mit Lammers hatte", konnte das Landgericht nicht klären (UA S.8,16,17). Es geht davon aus, daß der Angeklagte "das Haschisch jeweils zu seinem Einkaufspreis an den Zeugen HE weitergegeben" hat (UA S.26). Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht.
Zum Handeltreiben gehört jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt (BGHSt 25,290,291,; 29,239,240). Daß die Ware den "Markt" erreicht hat, ist entgegen der Auffassung der Revision für das Vollenden des Handeltreibens nicht erforderlich. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit aber nur, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird, oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht (BGHSt 28,308,309; BGH Urt. v. 16.Januar 1979
-L-
-u- BR - 1 StR 645/78 -; Beschl. v. 10.Juni 1980 - 5 StR 301/80 -). Diese Voraussetzungen erfüllt der Angeklagte nicht, wenn er das Rauschgift nur zum Einkaufspreis ohne Gewinn weitergeleitet hat und wenn er auch sonst keinen persönlichen Vorteil erwartete. Dazu könnte allerdings auch ein Vorteil gehören, der dem Täter nur mittelbar zufließt. Ein Vorteil ist jede unentgeltliche Leistung, auf die der Täter keinen Anspruch hat und die ihn materiell oder immateriell besser stellt. Ob der Angeklagte einen solchen Vorteil erlangt hat oder erlangen wollte, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Es war daher aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel