Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 15.04.1980 – 5 StR 175/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LH 05% BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Polizeibeamten Manfred Sc hl aus > 5

geboren am 1948 in Bo,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2, den Zahntechniker Frank Schul, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEB 1955 in BEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.April 1980 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Schü wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom ?24.Oktober 1979 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es beide Angeklagten betrifft.

2, Die weitergehende Revision des Angeklagten Sch wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten Schi} ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldund den Strafausspruch wendet. Der Schriftsatz des Angeklagten vom 3.April 1980 ist berücksichtigt worden.

2. Die Einziehungsanordnung hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat "die in der Anklageschrift vom 6.September 1979 unter IV genannten Überführungsstücke mit Ausnahme der Patronen" eingezogen. Nähere Angaben sind auch in den Urteilsgründen nicht enthalten. Die Bezugnahme auf die Anklageschrift ist unzulässig. Das Urteil muß aus sich heraus verständlich sein. Wenn das Gericht die eingezogenen Gegenstände nicht bereits in der Urteilsformel oder in einer (mitzuverkündenden) Anlage zum Urteilsspruch genau bezeichnet hat, was grundsätzlich zu fordern ist, müßten jedenfalls die Urteilsgründe ergeben, um welche Sachen es sich handelt und

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daß die abgeurteilten Straftaten sich auf sie beziehen. Sonst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 9,88,89; BGH Beschluß vom 20.November 1979 - 5 StR 691/79 -).

Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf den Angeklagten Schuß, der selbst keine Revision eingelegt hat.

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