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BGH Beschluss vom 08.04.1981 – 2 StR 723/80

2. Strafsenat

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ge

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 723/80 BESCHLUSS

RR

in der Strafsache gegen

1. den Obsthändler Jürgen Heinrich Peter Mm EB aus

KB, geboren am EEE 1942 in TE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Dreher Rüdiger Paul M m - w CE , zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren an EB

1955 in Tg.

wegen schweren Raubes u. a.

Le

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. April 1981 beschlossen:

I.

II.

Ill.

IV.

Die Anträge des Angeklagten Mm von 16. Oktober, 3. und 18. November 1980 sowie der Antrag seines Verteidigers vom 25. November 1980, dem Angeklagten zur weiteren Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom

25. Juni 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.

Die Anträge des Angeklagten Mn vom 7. Februar 1981, anzuordnen, daß

1. ein ihm noch beizuordnender Pflichtverteidiger die Revision gemäß seinen Anträgen vom 16. Oktober und 25. November 1980 erneut begründet,

2. ihm selbst die Möglichkeit gewährt wird, die Revision erneut zu begründen,

werden verworfen.

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Jeder Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der An-

cd

geklagte MB auch die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

V. Der Antrag des Angeklagten MB auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls wird abgelehnt.

Gründe§

1. Die Wiedereinsetzungsamträge (des Angeklagten WEB) sind unzulässig. Da sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer anwesend waren, könnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Ergänzung der Revisionsbegründung nur bei einer besonderen Verfahrenslage, so z. B. dann gewährt werden, wenn der Angeklagte durch Umstände, die vom Gericht zu vertreten sind, an der Erhebung der betreffenden Rügen gehindert war. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Der Angeklagte hatte zwar mit seinem Schreiben vom 24. August 1980 beantragt, ihm bereits 14 Tage nach der Urteilszustellung (13. September 1980) Gelegenheit zu geben, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen; er ist daraufhin erst am 9. Oktober 1980 dem Rechtspfleger vorgeführt worden. Jedoch hatte er dann an drei Tagen Gelegenheit, die Revision zu begründen (9., 10. und 13. Oktober 1980). Hiervon hat er in umfassendem Maße Gebrauch gemacht. Seine Revisionsbegründung ist 62 Seiten lang. Hinzu kommt, daß er bereits vorher die einzelnen Rügen schriftlich niedergelegt und dem Rechtspfleger "ein Expos&" übergeben hat, in dem 84 Revisionsgründe aufgeführt waren (vgl. S. 2 des Protokolls vom 18. November 1980).

Ein Wiedereinsetzungsgrund kann auch nicht darin gesehen werden, daß nach Ansicht des Angeklagten die Revisionsbegründung seines Pflichtverteidigers wegen in ihr enthaltener Unwahrheiten, wegen des Sprachstils und teilweise falscher Wiedergabe des Prozeßverlaufs korrekturbedürftig sei. Abgesehen davon, daß es sich bei den von dem Pflichtverteidiger erhobenen Rügen fast ausschließlich um die gleichen handelt, wie sie bereits der Angeklagte persönlich vorgebracht hatte, würde selbst dann, wenn der Verteidiger überhaupt keine Revisionsbegrlüindung abgegeben hätte, kein Grund vorliegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks weiterer Begründung der bereits vom Angeklagten nach § 345 Abs. 2,

2. Alternative StPO erklärten Revisionsbegründung zu gewähren.

Wie sich aus den Hinweisen in der Revisionsbegründung des Angeklagten vom 13. Oktober 1980 auf bestimmte Blattzahlen des Hauptverhandlungsprotokolls ergibt (vgl. S. 49 und 62 seiner Revisionsbegründung), hat bei der Revisionsbegründung diese Hauptverhandlungsniederschrift zur Verfügung gestanden und ist auch verwertet worden. Soweit bei einzelnen Rügen der Wortlaut der Gerichtsbeschlüsse nicht in ausreichender Form wiedergegeben worden ist, hat der Senat die betreffenden Rügen nicht als unzulässig gewertet, sondern sie - unter Berücksichtigung der einzelnen Gerichtsbeschlüsse - auf ihre Begründetheit geprüft.

2. Da somit die Wiedereinsetzungsgesuche zu verwerfen sind, kann auch den Anträgen des Angeklagten, ihm oder einem - nach seiner Ansicht neu zu bestellenden - Pflichtverteidigel Gelegenheit zu einer weiteren Revisionsbegründung zu geben, nicht entsprochen werden.

Ferner besteht kein Anlaß, Rechtsanwalt EB gemäß seinem auf § 146 StPO gestützten Antrag vom 11. Februar 1981

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von der Bestellung als Pflichtverteidiger zu entbinden. Daß er früher einmal als Verteidiger der Frau Ku tätig gewesen ist, begründet nicht die Anwendung dieses Verbotstatbestands; denn es besteht schon keine Tatidentität im Sinne von

3. Die Revisionen der beiden Angeklagten haben keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen (des Angeklagten MB) sind offensichtlich unbegründet. Weiter hat die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Für die vom Angeklagten Ms beantragte Aufhebung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls fehlen danach die erforderlichen Voraussetzungen (§ 126 Abs. 3 StPO).

Schumacher Meyer Maier

Theune Niemöller